ReKru GmbH

Zahlen, Daten und Fakten

Abfindungsbrennen bis 2017 und danach

Das deutsche Branntweinmonopol endet am 31. Dezember 2017, danach tritt die verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelung – das Alkoholsteuergesetz – in Kraft. Während die Modalitäten bis 2017 durch das Branntweinmonopol-Abschaffungsgesetz festgeschrieben sind, müssen einige Einzelheiten des Alkoholsteuergesetzes noch durch eine Alkoholsteuerverordnung näher geregelt werden. Ein erster kommunikationsfähiger Referentenentwurf für diese Verordnung soll – so das Bundesfinanzministerium – nicht vor Mitte 2015 vorgelegt werden. Im Folgenden werden alle relevanten und bislang festgelegten Vorschriften aufgeführt.

ABLIEFERUNG/AUSLAUFPLAN

Ende 2017 läuft für Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer die Möglichkeit aus, Alkohol an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern. Allerdings muss ein Auslaufplan eingehalten werden, der zum einen die gesamte Ablieferungsmenge betrifft, zum anderen aber auch einen Begrenzung für den einzelnen Abfindungsbrenner bzw. Stoffbesitzer vorschreibt.

ABSCHNITT

Am 1. Oktober 2013 hat der neue Abschnitt begonnen. Dieser dauert diesmal nur bis zum 31. Dezember 2017. In diesem Abschnitt haben die Abfindungsbrenner insgesamt ein Kontingent von 1275 l.A.. Ab 2018 wird das Brennjahr dem Kalenderjahr gleichgestellt und jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember gerechnet – ein Abschnitt geht dann nur noch jeweils über drei Jahre.

Der 1. Abschnitt im Rahmen der neuen Regelungen beginnt am 1. Januar 2018 und endet nach drei Jahren am 31. Dezember 2020.

BRENNRECHTE

Bestehende Kleinbrennrechte der Abfindungsbrenner – derzeit offiziell noch “monopolbegünstigte Erzeugungsgrenzen” genannt – werden automatisch zum 1. Januar 2018 in eine sog. “verbrauchssteuerrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei” umgewandelt. Auch die Obstabfindungsbrennereien mit einer Erzeugungsgrenze von 50 l.A. erhalten dann diese Erlaubnis, allerdings wird das Jahreskontingent auf 300 l.A. angehoben. Ein Brennrecht kann nicht mehr verkauft oder gekauft werden.
Aber auch die ab 1. Januar 2018 erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, die in ganz Deutschland erteilt werden kann, wird an bestimmte Auflagen geknüpft sein: so muss der Antragsteller steuerlich zuverlässig sein und ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweisen. Letzteres ist gegeben, wenn er über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige wirtschaftliche Einheit verfügt und bei dem Betrieb ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. Die genauen Bestimmungen werden in einer neuen Alkoholsteuerverordnung festgelegt.
Neuanträge auf Zulassung einer Abfindungsbrennerei können ab dem 1. Juli 2017 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.

(VEREINFACHTES) LOHNBRENNEN

Das vereinfachte Lohnbrennen und das normale Lohnbrennen laufen in den nächsten Jahren bis zum Ende des Branntweinmonopols wie bisher weiter. Auch nach 2018 wird es die Regelungen in wahrscheinlich unveränderter Form wieder geben, allerdings ausgeweitet auf das gesamte Bundesgebiet.

ROHSTOFFE FÜR DIE ABFINDUNGSBRENNEREI

Die Liste der für die Verarbeitung in einer Abfindungsbrennerei bislang zulässigen Rohstoffe wird vereinheitlicht. Die bisherige Dreiteilung in Obstabfindungs-, landwirtschaftliche und gewerbliche Abfindungsbrennrechte wird abgeschafft und eine einheitliche Abfindungsbrennerlaubnis von jährlich 300 l.A. geschaffen. Ab 1. Januar 2018 dürfen alle Abfindungsbrennereien neben den bisher unter dem Sammelbegriff “Obststoffe” zusammengefassten Rohstoffen Stein-, Kern- und Beerenobst, Wein, Weintrester, Weinhefe, Topinambur und Wurzeln wie z.B. Enzian, Kalmus oder Ingwer auch Getreide, Kartoffeln und Bier verarbeiten. Ggf. wird die Liste der zulässigen einheimischen Obstsorten um weitere inzwischen heimisch gewordene Rohstoffe wie z.B. Feigen erweitert.

ROHSTOFFE FÜR DIE STOFFBESITZER

Stoffbesitzer dürfen auch nach 2017 jährlich nur 50 l.A. aus selbstgewonnenen Obststoffen herstellen.

VERBRAUCHSTEUERSÄTZE/AUSBEUTESÄTZE

Die bisher mit dem Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen verbundenen verbrauchsteuerrechtlichen Vergünstigungen bleiben unverändert. D. h. für den durch Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung erzeugten Alkohol (300 l.A./50 l.A.) gilt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10,22 Euro/Liter Alkohol fort.
Auch das System der “pauschalen Inputbesteuerung” mit im voraus festgelegten Ausbeutesätzen einschl. der daraus resultierenden individuellen steuerfreien Überausbeute bleibt bestehen.

VERMARKTUNG

Ab 1. Januar 2018 sind die Abfindungsbrennereien für die Vermarktung ihres “Alkohols”, also der Destillate oder des Rohalkohols, selbst verantwortlich. Da die von Abfindungsbrennereien hergestellten Destillate für eine Selbstvermarktung nach wie vor steuerlich begünstigt sind (siehe Verbrauchersteuersätze/Ausbeutesätze), dürfen sie zu gewerblichen Zwecken weder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht noch außerhalb der EU (z.B. Schweiz) vermarktet werden.
Neu ist schon jetzt die im Agrarmarktstrukturgesetz sowie in der darauf basierenden Agrarmarktstrukturverordnung geschaffene Möglichkeit, Rohalkohol über Erzeugerorganisationen für Agraralkohol zu vermarkten. Das Alkoholsteuergesetz sieht ausdrücklich eine Ermächtigungsgrundlage vor, in der Alkoholsteuerverordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Rohalkohol aus Abfindungsbrennereien unter Steueraussetzung an eine Erzeugerorganisation verkauft werden darf. Derzeit wird in den Landesverbänden der Klein- und Obstbrennereien vor allem eine mögliche gebündelte Verwertung von Vor- und Nachläufen über eine Alkoholerheuterorganisation intensiv diskutiert.

Auszug aus dem Fachmagazin Kleinbrennerei 5/2014
Brigitte Gassner, Peißenberg
www.kleinbrennerei.de

Datum: Montag, 1. September 2014
Themengebiet: Brennereibedarf, Rekru Trackback: Trackback-URL
Feed zum Beitrag: RSS 2.0

Kommentar abgeben

blogoscoop Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de rss reader