Ausgestaltung des Alkoholsteuergesetzes
Beratungen im Bundesministerium der Finanzen
Das Deutesche Branntweinmonopol läuft zum 31. Dezember 2017 aus, dann gilt die verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelung, das Alkoholsteuergesetz. Dessen Ausgestaltung wird derzeit im Bundesfinanzministerium erarbeitet. Erklärtes Ziel ist eine Vereinfachung der entsprechenden Vorschriften: so wird z.B. über Ausbeutesätze, zugelassene Früchte zum Brennen und die 50 Liter-Abfindungsbrennereien gesprochen.
AUSREICHENDE ÜBERGANGSZEITEN GEPLANT
Abfindungsbrennereien mit 50 Liter-Kontingent werden zum 1. Januar 2018 automatisch ein 300 Liter-Kontingent bekommen. Im Rahmen einer bestimmten Übergangszeit müssen diese aber dann die Mindestvoraussetzungen an Flächen für den Betrieb einer 300 Liter-Abfindungsbrennerei erfüllen. Diese Übergangszeit soll so großzügig bemessen sein, dass all diese Brennereien die Möglichkeit haben, durch Anpacht oder Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken diese Mindestanforderungen auch zu erfüllen
Bei der Liste der für die Brennerei zugelassenen Rohstoffe wird z. B. darüber diskutiert, ob Früchte, die inzwischen hier in Deutschland heimisch geworden sind wie z.B. Feigen und Kiwi, aufgenommen werden. Bei den Ausbeutesätzen soll es bundeseinheitliche Sätze geben, die wie bisher in einem gewissen Zeitraum überprüft werden und angepasst werden können. Dabei sind Anpassungen sowohl nach unten als auch nach oben möglich. Grundsätzlich ist man aber davon überzeugt, dass die bisherigen Ausbeutesätze als gerecht und den gesetzlichen sowie europäischen Bestimmungen entsprechen.
Weitere Diskussionspunkte sind derzeit die Anforderungen an Brennräume, Brennbuchführung und die Ausgestaltung der Steueraufsicht. Ziel ist es dort Vereinfachungen durchzuführen, wo sie möglich und notwendig sind, um die bürokratischen Anforderungen auf ein Minimum zu beschränken.
Auch soll eine Online-Anmeldung zum 1. Januar 2018 möglich sein.
ABLIEFERUNGSMENGEN IN DER ÜBERSICHT
Für die Betriebsjahre bis zum Ende des Monopols sind bestimmte Alkoholmengen zur Ablieferung an die Bundesmonopolverwaltung festgelegt (Auslaufplan). In diesen Betriebsjahren dürfen von den Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzern insgesamt 4,5 später 4,0 Mio. Liter Alkohol abgeliefert werden.
Aufgrund der großen Obsternte in 2014 wird nun monatlich auf den Internetseiten des Bundesverbandes der Deutschen Klein- und Obstbrenner e.V. (www.obstbrenner.de) unter “Aktuelles” veröffentlicht, wie viel Liter Alkohol im laufenden Betriebsjahr schon zur Ablieferung angmeldet wurden und wie hoch das restliche Gesamtkontingent ist. So kann sich jeder Brenner informieren, ob das Anmelden zur Ablieferung nach wie vor möglich ist. Der Verband geht davon aus, dass diese Höchstmenge von den Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzern nicht ausgeschöpft wird.
Auszug aus dem Fachmagazin Kleinbrennerei 01/2015
Bundesverband der Obst- und Kleinbrenner e.V.