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Sonderstellung alkoholische Getränke

Lebensmittel-Informations-Verordnung

Seit dem 13. Dezember 2014 gilt in der EU die “Lebensmittel-Informations-Verordnung” (LMIV). Damit richtet sich die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht mehr nach der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV), sondern nur noch nach der LMIV.

Die Beratungen über die Lebensmittel-Informations-Verordnung waren bei der EU-Kommission und im  EU-Parlament kontrovers geführt worden. Einer der Streitpunkte war die sog. “Ampel”, die mit grünen, gelben und roten Punkten zwischen angeblich gesundheitsschädlichen Lebensmitteln unterscheiden und den Verbraucher “warnen” sollte. Das EU-Parlament hat sich letztlich dagegen entschieden.

Ein wichtiger und in der Öffentlichkeit breit diskutierter Punkt war die Nährwertkennzeichnung, welche nun in der LMIV geregelt ist. Die EU räumt der Bekämpfung des Übergewichts in der Bevölkerung einen hohen Stellenwert ein. Diesem Ziel soll u.a. auch die in die LMIV aufgenommene obligatorische Nährwertkennzeichnung dienen. Bisher sind allerdings alkoholische Getränke hiervon noch ausgenommen. Wie es in der Begründung der Verordnung heißt, sollen die Anforderungen an Nährwertangaben bei alkoholischen Getränken wegen deren Besonderheiten näher geprüft werden.

DAS MÜSSEN SIE BEACHTEN

Damit beschränken sich die Auswirkungen der LMIV bei Spirituosen bisher auf die Schriftgröße der Pflichtangaben. Für diese gilt nicht mehr lediglich, dass sie “an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft” anzubringen sind, sondern es werden auch konkrete Buchstabengrößen vorgeschrieben. Die sog. “x-Größe” muss mindestens 1,2 mm sein, bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt (z. B. Miniaturen), sind es mindestens 0,9 mm. Werden die Pflichtangaben jedoch ausschließlich in Großbuchstaben geschrieben, ist die Höhe der Buchstaben, abhängig von der gewählten Schriftart, ca. 2,1 mm.
Die LMIV gilt nicht für Print-Werbemittel, die nicht direkt zur Bestellung genutzt werden können, sondern lediglich dem einfachen Bewerben von Waren dienen. Diese müssen keine Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung enthalten, wenn für den eigentlichen Kaufvorgang z. B.  noch auf den Online-Shop verwiesen wird.

Auszug aus dem Fachmagazin “Kleinbrennerei” 02/2015
BdO

Datum: Montag, 18. Mai 2015
Themengebiet: Brennerei-Kellerei-Mosterei, Brennereibedarf, Rekru Trackback: Trackback-URL
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