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Finger weg von Schwarzgebranntem

Bundesfinanzhof entscheidet zu Steuerhehlerei

Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFG) haftet der Steuerhehler, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt, gesamtschuldnerisch mit dem Schwarzbrenner auf Zahlung der hinterzogenen Branntweinsteuer. Bei dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau mittels ihrer GmbH mehrfach über einen Zwischenhändler Branntwein gekauft, der in einer nicht genehmigten Brennerei schwarz gebrannt worden war. Aufgrund dessen wurde sie vom Zuständigen Landgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision blieb erfolglos.
Daneben erließ das zuständige Finanzamt einen Steuerbescheid gegen alle an den Geschäften beteiligten Personen, wobei diese gemäß § 71 Abgabenordnung (AO) als Gesamtschuldner auf Zahlung der nicht entrichteten Branntweinsteuer in Anspruch genommen wurden.
Nach dem erfolglosen Einspruch gegen den Steuerbescheid rief die Frau das Finanzgericht (FG) an. Das FG zog die Akte des Strafverfahrens bei und übernahm die darin getroffenen Feststellungen des Landgerichts, ohne selber den Sachverhalt aufzuklären. In der Sache bestätigte das FG die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit dem Zwischenhändler und dem Schwarzbrenner.
Daran hatte der BFH nichts auszusetzen. Zum einen spräche nichts gegen die Übernahme der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, obwohl es eine grundlegende Pflicht der Finanzgerichte ist, den jeweiligen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Da die Klägerin vor dem FG jedoch nicht substantiert dargelegt hatte, dass die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen unzutreffend seien, konnte das FG auf eine eigene Tatsachenermittlung verzichten.
Zum anderen könne sich die Klägerin nicht auf eine lediglich anteilige Haftung berufen. Zwar gibt es spezielle Konstellationen, in denen der Geschäftsführer einer GmbH infolge einer begangenen Steuerhinterziehung nur anteilig herangezogen werden kann, wenn die Mittel des Steuerschuldners nicht ausreichen, um die Steuerschuld zu begleichen. Hier läge es jedoch anders, da der Grundsatz der anteiligen Haftung auf den Steuerhehler, der für die vom Schwarzbrenner hinterzogenen Steuer in Anspruch genommen wird, nicht anzuwenden ist (BFH, Urteil vom 23.04. 2014, Az VII R 41/12).

FREIHEITSSTRAFE DROHT

Der Ankauf oder die Vermarktung von nicht ordnungsgemäß versteuertem Branntwein mit der Absicht, sich zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 374 AO).
Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Dazu kommt eine volle Haftung für die hinterzogene Branntweinsteuer, was bei den hohen Branntweinsteuersätzen schnell zu einer ganz enormen Forderung des Finanzamts führen kann.

Auszug aus dem Fachmagazin “Kleinbrennerei” 11/2014
RA Ulrich Kerner
Faensen Haegert Fuchs RAe, Berlin
www.fhf-recht.de

Datum: Mittwoch, 14. Januar 2015
Themengebiet: Brennerei-Kellerei-Mosterei, Rekru Trackback: Trackback-URL
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