ReKru GmbH

Adresse muss im Prospekt stehen

Direktvermarkter aufgepasst ?
Auf Prospekten und Flyern sind der Firmenname, Rechtsform und die Firmenanschrift grundsätzlich zu nennen. Laut verschiedener Urteile von Oberlandesgerichten (u. a. OLG Hamm. AZI-4U 61/12 vom 30.10.2012) reicht es nicht aus, dass man sich die Angaben leicht über das Internet beschaffen kann.
Hintergrund sind die Vorschriften aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gemäß § 5a UWG hat ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Verbraucher sollen für den Fall eines Rechtsstreits die Firma ohne größeren Rechercheaufwand zutreffend bezeichnen können. Ein Verweis auf die Website des Anbieters mit dem dort genannten Impressum genügt den Urteilen zufolge den gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Rechtsprechung gilt in diesem Bereich als gefestigt.

Abmahnungen vermeiden
Direktvermarktern ist daher zu empfehlen, auf allen gedruckten Werbemittel ein „kleines Impressum“ unterzubringen. Wer zum Beispiel im Handelsregister registriert ist, sollte dies entsprechend angeben, zusätzlich die Handelsregisternummer sowie bei Gesellschaften (wie GbR oder GmbH) die Vertretungsberechtigten.
Auch wenn man die Aufnahme all dieser Angaben eigentlich nicht für notwendig hält, beispielsweise auf nur im regionalen Umfeld gestreuten Aktionszetteln. Das besonders Tückische bei Verstößen gegen das UWG ist nämlich das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber.

Auszug aus dem Fachmagazin “Kleinbrennerei 7/2013″
Autor: Friedrich Ellerbrock Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd
www.kleinbrennerei.de

Datum: Dienstag, 20. August 2013
Themengebiet: Brennerei-Kellerei-Mosterei, Brennereibedarf, Kellereibedarf, Mostereibedarf, Rekru Trackback: Trackback-URL
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