Im Falle eines Mangels hat der Kunde die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt für die Gewährleistungsansprüche des Kunden Folgendes als vereinbart: Offensichtliche Mängel müssen gegenüber dem Anbieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung der Ware schriftlich angezeigt werden, verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach deren Bekannt werden schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht fristgerecht, sind die Gewährleistungsrechte des Kunden bezogen auf den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat. Gewährleistungsansprüche verjähren – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Kaufsache an den Unternehmer. |