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Kennzeichnung allergener Inhaltsstoffe

Zum Schutz vor allergischen Reaktionen müssen ab dem 1. Juni 2009 weitere bestimmte Lebensmittelzutaten deklariert werden. Bislang war für Wein nur gem. Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG die Angabe Sulfite verpflichtend. Mit der Richtlinie 2007/68/EG wurden Ende November 2007 die Kennzeichnungsverpflichtungen erweitert. Der Anhang IIIa wurde inhaltlich ausgeweitet und umfasst nun auch “Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse” sowie “Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse”. Dadurch ist der Weinbereich betroffen durch die Weinbehandlungsmittel Albumin, Lysozym und Kasein.

National wurde daraufhin die Anlage 12 der Weinverordnung geändert und die Übergangsregelung hinsichtlich der Kennzeichnung in § 54 Absatz 10 Weinverordnung umgesetzt. Danach entsteht eine Kennzeichnungspflicht erst mit Ablauf des 31. Mai 2009.

Zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit fordert die Weinüberwachung in Rheinland-Pfalz aber bereits ab sofort eine Deklaration in den Begleitpapieren.

Das heißt, dass eine Kennzeichnung in der Etikettierung von Wein erst ab dem 1. Juni 2009 verpflichtend ist, wobei Weine die vorher etikettiert wurden (keine Aufbrauchfrist für Etiketten, nur für etikettierte Ware!) von dieser Pflicht ausgenommen bleiben. Andererseits bedeutet dies aber auch, dass eine Deklaration bereits heute greift. Danach muss das Begleitpapier für Fassware eine entsprechende Information enthalten, wenn allergieauslösende Stoffe eingesetzt wurden. Hierbei wird eine positive Kennzeichnung als ausreichend angesehen, d.h. es muss nur ein Hinweis in den Begleitpapieren (Ziffer 9 im Begleitpapier) stehen, wenn ei- oder milchhaltige Behandlungsmittel angewandt wurden, eine Ja/Nein – Abfrage ist nicht erforderlich. Für Sulfite gilt dies nicht, da dieser Stoff ohnehin in allen Weinen enthalten ist, insoweit das Begleitpapier den Hinweis darauf nicht tragen muss. Wichtig ist im Blick auf die Kennzeichnungspflicht, dass die Unternehmen zum Stichtag 31. Mai 2009 genau nachvollziehen können, welche Partien/Tanks mit den Hilfsstoffen behandelt wurden, da das Zusammenlegen verschiedener Partien eine Kennzeichnungspflicht auslösen könnte.

Allergenkennzeichnung von Produkten

Produkt Deklarationspflicht
Bemerkung
SIHA Kaliumkaseinat Ja enthält Kasein
SIHA OPTIPUR Ja enthält Kasein
SIHA GEKASIL Ja enthält Kasein
SIHA Lysozym Ja enhält Lyozym
SIHA OptiGel Ja enthält Kasein
SIHA GESIL NEU Nein  
SIHA Gelatine feinkörnig/flüssig Nein  
Divergan (PVPP) Nein  
BEVASIL® 30 Nein  
SIHA Gummi Arabicum Granulat/flüssig Nein  
SIHA Hausenblase Nein  
SIHA BACTIFERM NEU Nein  
SIHA Bentonit (alle Typen) Nein  
SIHA Aktivkohle (alle Typen) Nein  
SIHA Weinkalk Nein  

Auszug aus dem Weinticker KW 38/2008 der Fa. BEGEROW
www.kleinbrennerei.de

Datum: Mittwoch, 24. September 2008
Themengebiet: Brennerei-Kellerei-Mosterei Trackback: Trackback-URL
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