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Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB)

Branntweinmonopol – was gilt nach dem 30. September 2010?

Das laufende Betriebsjahr der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ( BfB) endet zum 30. September 2010, doch ist die Verlängerung der Beihilfenregelung sowie deren weitere Ausgestaltung auf EU-Ebene noch nicht formell beschlossen.
Dem Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2010 liegt die Zusage an die Bundesregierung zu Grunde, die an Deutschland gerichtete Ausnahmeregelung zur Fortführung des Branntweinmonopols letztmalig zu verlängern. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission dürfen die Abfindungs-, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer bis Ende 2017  jährlich maximal 60 000 hl Alkohol erzeugen und an die BfB abliefern. In den Jahren 2013 bis 2016 wird Deutschland der Kommission einen jährlichen Auslaufplan für das folgende Jahr betreffend die Abfindungs-, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer vorlegen. Einzelheiten hierzu müssen noch festgelegt werden.

SCHÄUBLE BILLIGT ÜBERGANGS-MODELL

Es ist davon auszugehen, dass der erwartete formelle EU-Rechtsakt zur Verlängerung des Monopols über 2010 hinaus nach dem 30. September 2010, d. h. im neuen Betriebsjahr 2010/11 ergehen wird. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit hat Bundesfinanzminister Dr. Schäuble am 7. Juli 2010 zunächst ein mit den Bundesverbänden der deutschen Brennereiwirtschaft abgestimmtes Übergangsmodell gebilligt.
Danach wird es ein sog. “Rumpfbetriebsjahr” vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2010 geben. Die im Branntweinmonopol aktiven Alkoholerzeuger können ihre Ernte im Rahmen der festgelegten Bedingungen zu Alkohol verarbeiten und an die BfB abliefern. Die Einzelheiten des Verfahrens für das Rumpfbetriebsjahr 2010 (z. B. Höhe des Übernahmegeldes, Aufteilung der zulässigen Produktionsmenge, Ablieferungszeitpunkt etc.) wird die BfB wie bisher mit Bekanntmachung noch gesondert Anfang Oktober veröffentlichen. Im Rumpfbetriebsjahr 2010 darf die Produktionsmenge von bis zu 13 000 hl Alkohol (für die Abfindungs-, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer) nicht überschritten werden. Sofern die Verlängerung der Ausnahmeregelung für das Branntweinmonopol auf EU-Ebene beschlossen wird, geht das Rumpfbetriebsjahr 2010 in ein normales Betriebsjahr 2010/11 unter Fortgeltung der im Oktober 2010 festgesetzten Erzeugungsbedingungen über.
Für die Abfindungs-, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer beschränkt sich das beschriebene Übergangsmodell auf die Berechtigung, weiterhin Rohalkohol erzeugen und bis zum 15. Dezember 2010 an die BfB abliefern zu können.
Alkohol, der für die Selbstvermarktung bestimmt ist, kann nach wie vor (auch über den 15. Dezember 2010 hinaus) im Rahmen der derzeit geltenden Bestimmungen erzeugt werden.
Im November 2010 werden die Alkoholerzeuger über den Verhandlungsstand auf EU-Ebene und die Auswirkungen auf das Branntweinmonopol erneut informiert.
Die originaltexte können auf der Homepage der BfB unter www.bfb-bund.de und unter www.zoll.de eingesehen werden.

Quelle: Fachmagazin Kleinbrennerei 10/2010
Eberhard Haake, Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB), Offenbach
www.kleinbrennerei.de

Datum: Mittwoch, 13. Oktober 2010
Themengebiet: Brennerei-Kellerei-Mosterei, Rekru Trackback: Trackback-URL
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