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	<title>ReKru GmbH Blog &#187; Spirituosen</title>
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	<description>ReKru GmbH Blog</description>
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		<title>Aufklärung statt Verbote</title>
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		<pubDate>Mon, 18 May 2015 10:22:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
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		<category><![CDATA[Spirituosen]]></category>

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		<description><![CDATA[Alkoholische Getränke als Bestandteil europäischer Genusskultur Im Fokus eines Parlamentarischen Abends, zu dem der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. (BSI) Anfang März in Brüssel geladen hatte, stand unter anderem das Thema &#8220;Genuss, Tradition und Verantwortung&#8221;. Herbert Dorfmann, Mitglied des Europäischen Parlaments (Christdemokraten), Brüssel, und neu gewählter Präsident der Intergruppe Wein, Spirituosen und Qualitätslebensmittel [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Alkoholische Getränke als Bestandteil europäischer Genusskultur</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Fokus eines Parlamentarischen Abends, zu dem der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. (BSI) Anfang März in Brüssel geladen hatte, stand unter anderem das Thema &#8220;Genuss, Tradition und Verantwortung&#8221;.<span id="more-820"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Herbert Dorfmann, Mitglied des Europäischen Parlaments (Christdemokraten), Brüssel, und neu gewählter Präsident der Intergruppe Wein, Spirituosen und Qualitätslebensmittel im EU-Parlament, betonte: &#8220;Genuss ist Teil der Kultur in Europa. Das sage ich nicht nur als Abgeordneter im Europäischen Parlament, sondern auch als Südtiroler. Wir bezeichnen unser Land gerne als ein Genussland. Alkoholische Getränke sind seit Jahrtausenden Teil unserer europäischen Genusskultur.&#8221; Verantwortungsvoller Umgang mit Bier, Wein und Spirituosen gehöre zum Leben vieler Europäer und dürfe durch Gesetze weder verboten noch vermiest werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der übermäßige Konsum aber schade den Konsumenten und letztlich auch den Produzenten. Dorfmann weiter: &#8220;Wir haben in Europa eine einzigartige Kultur alkoholischer Getränke und sollten auch nicht vergessen, dass diese eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung vor allem auch in vielen ländlichen Gebieten Europas haben.&#8221; Der verantwortungsvolle Umgang mit ihnen müsse Teil unserer Lebensgewohnheiten sein und könne nicht verordnet werden. &#8220;Wir müssen einen mündigen Verbraucher erziehen, der weiß, wie viel gesund und vertretbar ist und wann alkoholische Getränke zu vermeiden sind. Dieser Grundgedanke sollte auch den europäischen Gesetzgeber leiten.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Spirituosenumsatz in Deutschland betrug im Jahr 2014 ca. 4,6 Milliarden Euro. Die Branntweinabgaben beliefen sich auf rund 2 Milliarden Euro. Der Pro-Kopf-Konsum lag bei 5,4 Litern. Das Gesamtmarktangebot betrug rund 700 Millionen Flaschen. Damit ist der deutsche Spirituosenmarkt im Ländervergleich weiterhin der größte in der EU.</p>
<p style="text-align: justify;">Auszug aus dem Fachmagazin<a href="http://www.kleinbrennerei.de" target="_blank"> &#8220;Kleinbrennerei&#8221; </a>05/2015<br />
BSI</p>


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		<title>Sonderstellung alkoholische Getränke</title>
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		<pubDate>Mon, 18 May 2015 09:11:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Brennereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittelinformationsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Spirituosen]]></category>

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		<description><![CDATA[Lebensmittel-Informations-Verordnung Seit dem 13. Dezember 2014 gilt in der EU die &#8220;Lebensmittel-Informations-Verordnung&#8221; (LMIV). Damit richtet sich die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht mehr nach der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV), sondern nur noch nach der LMIV. Die Beratungen über die Lebensmittel-Informations-Verordnung waren bei der EU-Kommission und im  EU-Parlament kontrovers geführt worden. Einer der Streitpunkte war die sog. &#8220;Ampel&#8221;, die [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Lebensmittel-Informations-Verordnung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Seit dem 13. Dezember 2014 gilt in der EU die &#8220;Lebensmittel-Informations-Verordnung&#8221; (LMIV). Damit richtet sich die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht mehr nach der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV), sondern nur noch nach der LMIV.<span id="more-807"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beratungen über die Lebensmittel-Informations-Verordnung waren bei der EU-Kommission und im  EU-Parlament kontrovers geführt worden. Einer der Streitpunkte war die sog. &#8220;Ampel&#8221;, die mit grünen, gelben und roten Punkten zwischen angeblich gesundheitsschädlichen Lebensmitteln unterscheiden und den Verbraucher &#8220;warnen&#8221; sollte. Das EU-Parlament hat sich letztlich dagegen entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein wichtiger und in der Öffentlichkeit breit diskutierter Punkt war die Nährwertkennzeichnung, welche nun in der LMIV geregelt ist. Die EU räumt der Bekämpfung des Übergewichts in der Bevölkerung einen hohen Stellenwert ein. Diesem Ziel soll u.a. auch die in die LMIV aufgenommene obligatorische Nährwertkennzeichnung dienen. Bisher sind allerdings alkoholische Getränke hiervon noch ausgenommen. Wie es in der Begründung der Verordnung heißt, sollen die Anforderungen an Nährwertangaben bei alkoholischen Getränken wegen deren Besonderheiten näher geprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>DAS MÜSSEN SIE BEACHTEN</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Damit beschränken sich die Auswirkungen der LMIV bei Spirituosen bisher auf die Schriftgröße der Pflichtangaben. Für diese gilt nicht mehr lediglich, dass sie &#8220;an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft&#8221; anzubringen sind, sondern es werden auch konkrete Buchstabengrößen vorgeschrieben. Die sog. &#8220;x-Größe&#8221; muss mindestens 1,2 mm sein, bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm<sup>2</sup> beträgt (z. B. Miniaturen), sind es mindestens 0,9 mm. Werden die Pflichtangaben jedoch ausschließlich in Großbuchstaben geschrieben, ist die Höhe der Buchstaben, abhängig von der gewählten Schriftart, ca. 2,1 mm.<br />
Die LMIV gilt nicht für Print-Werbemittel, die nicht direkt zur Bestellung genutzt werden können, sondern lediglich dem einfachen Bewerben von Waren dienen. Diese müssen keine Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung enthalten, wenn für den eigentlichen Kaufvorgang z. B.  noch auf den Online-Shop verwiesen wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Auszug aus dem Fachmagazin <a href="http://www.kleinbrennerei.de" target="_blank">&#8220;Kleinbrennerei&#8221; </a>02/2015<br />
BdO</p>


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		<title>Finger weg von Schwarzgebranntem</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jan 2015 15:26:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Destillate]]></category>
		<category><![CDATA[Spirituosen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof entscheidet zu Steuerhehlerei Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFG) haftet der Steuerhehler, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt, gesamtschuldnerisch mit dem Schwarzbrenner auf Zahlung der hinterzogenen Branntweinsteuer. Bei dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau mittels ihrer GmbH mehrfach über einen Zwischenhändler Branntwein gekauft, der in einer nicht genehmigten Brennerei schwarz gebrannt worden war. Aufgrund dessen [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Bundesfinanzhof entscheidet zu Steuerhehlerei</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFG) haftet der Steuerhehler, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt, gesamtschuldnerisch mit dem<span id="more-757"></span> Schwarzbrenner auf Zahlung der hinterzogenen Branntweinsteuer. Bei dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau mittels ihrer GmbH mehrfach über einen Zwischenhändler Branntwein gekauft, der in einer nicht genehmigten Brennerei schwarz gebrannt worden war. Aufgrund dessen wurde sie vom Zuständigen Landgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision blieb erfolglos.<br />
Daneben erließ das zuständige Finanzamt einen Steuerbescheid gegen alle an den Geschäften beteiligten Personen, wobei diese gemäß § 71 Abgabenordnung (AO) als Gesamtschuldner auf Zahlung der nicht entrichteten Branntweinsteuer in Anspruch genommen wurden.<br />
Nach dem erfolglosen Einspruch gegen den Steuerbescheid rief die Frau das Finanzgericht (FG) an. Das FG zog die Akte des Strafverfahrens bei und übernahm die darin getroffenen Feststellungen des Landgerichts, ohne selber den Sachverhalt aufzuklären. In der Sache bestätigte das FG die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit dem Zwischenhändler und dem Schwarzbrenner.<br />
Daran hatte der BFH nichts auszusetzen. Zum einen spräche nichts gegen die Übernahme der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, obwohl es eine grundlegende Pflicht der Finanzgerichte ist, den jeweiligen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Da die Klägerin vor dem FG jedoch nicht substantiert dargelegt hatte, dass die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen unzutreffend seien, konnte das FG auf eine eigene Tatsachenermittlung verzichten.<br />
Zum anderen könne sich die Klägerin nicht auf eine lediglich anteilige Haftung berufen. Zwar gibt es spezielle Konstellationen, in denen der Geschäftsführer einer GmbH infolge einer begangenen Steuerhinterziehung nur anteilig herangezogen werden kann, wenn die Mittel des Steuerschuldners nicht ausreichen, um die Steuerschuld zu begleichen. Hier läge es jedoch anders, da der Grundsatz der anteiligen Haftung auf den Steuerhehler, der für die vom Schwarzbrenner hinterzogenen Steuer in Anspruch genommen wird, nicht anzuwenden ist (BFH, Urteil vom 23.04. 2014, Az VII R 41/12).</p>
<p><strong>FREIHEITSSTRAFE DROHT</strong></p>
<p>Der Ankauf oder die Vermarktung von nicht ordnungsgemäß versteuertem Branntwein mit der Absicht, sich zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 374 AO).<br />
Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Dazu kommt eine volle Haftung für die hinterzogene Branntweinsteuer, was bei den hohen Branntweinsteuersätzen schnell zu einer ganz enormen Forderung des Finanzamts führen kann.</p>
<p>Auszug aus dem Fachmagazin <a href="http://www.kleinbrennerei.de" target="_blank">&#8220;Kleinbrennerei&#8221; </a>11/2014<br />
RA Ulrich Kerner<br />
Faensen Haegert Fuchs RAe, Berlin<br />
www.fhf-recht.de</p>


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		<title>(Obst)Geiste &#8211; das Wichtigste in Kürze</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 07:36:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Brennereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Brennereizubehör]]></category>
		<category><![CDATA[Destillate]]></category>
		<category><![CDATA[Obstgeiste]]></category>
		<category><![CDATA[Spirituosen]]></category>

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		<description><![CDATA[SPEZIALITÄTEN AUS DER ABFINDUNGSBRENNEREI Die Herstellung von Obstgeisten erscheint auf den ersten Blick einfacher als diejenige von Obstbränden, weil dazu weniger Verfahrensschritte erforderlich sind. Trotzdem sind auch hier, will man Qualitätsprodukte herstellen, umfangreiche brennerei-technologische Kenntnisse erforderlich. Hinzu kommt noch eine Reihe gesetzlicher Vorschriften, die eingehalten werden müssen. In der &#8220;Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>SPEZIALITÄTEN AUS DER ABFINDUNGSBRENNEREI</strong></p>
<p>Die Herstellung von Obstgeisten erscheint auf den ersten Blick einfacher als diejenige von Obstbränden, weil dazu weniger Verfahrensschritte erforderlich sind. Trotzdem sind auch hier, will man Qualitätsprodukte herstellen, umfangreiche brennerei-technologische Kenntnisse erforderlich. Hinzu kommt noch eine Reihe gesetzlicher Vorschriften, die eingehalten werden müssen.<span id="more-316"></span></p>
<p>In der &#8220;Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89&#8243; sind die gesetzlichen Vorgaben für die Herstellung von Spirituosen der Kategorie &#8220;Geist&#8221; in Anhang II Nr. 17 eindeutig festgelegt.</p>
<p><strong>WANN IST EIN GEIST EIN GEIST?</strong></p>
<p>Nach wie vor gilt die Grundregel, dass Geiste aus zuckerarmen Früchten oder Beeren hergestellt werden dürfen. Geiste aus Williams-Christ-Birnen, Quitten, Aprikosen, Pfirsichen, Mirabellen und Orangen sind weiterhin nicht zulässig, auch wenn sie immer wieder einmal in den Handel kommen.<br />
Die derzeitige Trendspirituose Haselnussgeist darf nur dann als &#8220;Geist&#8221; deklariert werden, wenn zur Herstellung ausschließlich Haselnüsse und &#8220;Feinsprit&#8221; verwendet wurden. Zusätze, die der Aroma- bzw. Geschmacksverbesserung dienen, verwandeln den &#8220;Geist&#8221; in eine &#8220;Spirituose&#8221;, die  dann auch entsprechend gekennzeichnet werden muss.<br />
Danach ist Geist mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangstoffes eine Spirituose, die durch Mazeration von in der Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräuter oder Rosenblätter in Ethylalkolhol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließender Destillation zu weniger als 86 % Vol. gewonnen wird. Der Mindestalkoholgehalt des fertigen Geistes beträgt 37,5 % Vol. Die Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangstoffes muss angegeben werden. Geiste dürfen zudem nicht aromatisiert werden. Außerdem gilt das Färbungsverbot nach EG-Farbstoff-Richtlinie.</p>
<p><strong>BRENNEREITECHNOLOGISCHE KENNTNISSE ERFORDERLICH</strong></p>
<p>Bei Obstgeisten hat man immer Gewähr, dass die typischen Früchte auch sehr sauber in das Destillat übergehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass im Gegensatz zur Gärung der klassischen Obstmaischen während der Mazeration keine negativen Gärungsnebenprodukte entstehen. Trotzdem gilt auch hier, dass nur einwandfreies Rohmaterial verwendet werden darf, will man ein ansprechendes Produkt herstellen.<br />
Aber selbst wenn Gefahrenquellen wie Fehlgärung oder Maischelagerung bei der Geistherstellung ausgeschlossen werden können, muss hier mit großer Sorgfalt gearbeitet werden. Auch bei der Herstellung von Obstgeisten ist die Qualität des verwendeten Rohstoffs die Basis für die Qualität des späteren Destillates. Deshalb muss man bei der Auswahl der Früchte besonders kritisch sein, denn qualitativ hochwertige Obstgeiste sind gekennzeichnet durch die Verwendung besonders aromatischer, sehr sorgfältig ausgesuchter Partien.</p>
<p><strong>WELCHES FRUCHTVERHÄLTNIS SOLL MAN WÄHLEN?</strong></p>
<p>Auch bei der eingesetzten Rohstoffmenge darf nicht gespart werden. So sollten je Liter Alkohol bei Schlehen 2 kg, bei Himbeeren und Vogelbeeren 1 bis 1,5 kg eingesetzt werden. Bei den besonders aromatischen Waldhimbeeren reicht ein Verhältnis 1 : 1. Entgegen anders lautenden Literaturangaben hat sich ein in unserem Hause mit einem Verhältnis 2 : 1 angesetzter Obstgeist aus Schwarzen Johannisbeeren als sehr typisch, also ohne jede Fremdnote, erwiesen. Gerade bei Himbeeren ist darauf zu achten, dass diese beim Ansetzen noch nicht angegoren sind. Dies zu vermeiden ist jedoch nicht immer ganz einfach, da deren Ernte in eine relativ warme Jahreszeit fällt. Deshalb müssen sie sofort überspritet werden. Auch ein Einfrieren für eine spätere Verarbeitung ist ohne Qualitätsverlust möglich.</p>
<p><strong>BESONDERHEITEN &#8211; DAS GILT ES ZU BEACHTEN</strong></p>
<p>Eine wichtige Voraussetzung für eine Erfolgversprechende Verarbeitung bei Schlehen und Vogelbeeren ist, dass diese Früchte vorher einer Frosteinwirkung ausgesetzt waren. Dieser Kälteschock löst gerade bei Schlehen den Abbau von Gerbstoffen aus. Dadurch werden die Früchte aromatischer. Sollte aufgrund der klimatischen Verhältnisse eine Frosteinwirkung nicht stattgefunden haben, kann man diese auch durch eine &#8220;künstliche&#8221; Behandlung in einer Tiefkühltruhe ersetzen. Schlehen haben relativ große Steine und eine dünne Fruchtfleischhülle, die allerdings eine sehr feste Haut hat. Bei der Vorbereitung der Beeren für die Mazeration können daher auch die Steine leicht zerstört werden und so zu einem zu starken Bittermandelton im Destillat führen. Deshalb sollte man Schlehenansätze spätestens nach einer Woche abdestillieren. Eine sichere Aufarbeitung von Schlehen ist daher nur mit einer großzügig eingestellten Walzenmühle oder einem <a title="Schneide-u-Rührwerke" href="http://www.rekru.de/index.php?cPath=Maschinen-Schneideruehrwerke-br-Ruehrgeraete-335_126">Schneid- und Rührwerk </a>möglich.<br />
Bei Himbeeren reicht eine Mazerationszeit von ein bis zwei Tagen für einen ausreichenden Aromaaustausch aus. Eine zu lange Extraktionszeit birgt die Gefahr, dass die zahlreich vorhandenen Samen auch mit ausgelaugt werden und das feine Himbeeraroma überlagern.</p>
<p><strong>AUCH HIER: VOR- UND NACHLAUFABTRENNUNG UNERLÄSSLICH</strong></p>
<p>Da bei der Herstellung von Obstgeisten immer nahezu reiner Ethylalkohol verwendet wird, gehen viele Brenner davon aus, dass man bei deren Destillation zumindest keinen Vorlauf mehr abtrennen muss. Dies ist aber nicht so. Auch hier reichert sich beim Anlaufen des Destillates noch Vorlauf an, natürlich nicht so viel wie bei Obstmaischen. Um eine sichere Abscheidung zu gewährleisten, sollte man deshalb zunächst einmal 200 ml sammeln und danach etwa 10 Fraktionen zu je 50 ml abfangen. Nun kann man sich in Ruhe von der letzten Fraktion her durch eine sensorische Untersuchung der Umschaltfraktion nähern. Ist man sich dabei nicht ganz sicher, leistet der Vorlauf-Abtrennungstest gute Dienste.<br />
Die Abtrennung des Nachlaufes kann man einfacher und vor allem sicherer vornehmen, wenn beim Brenngerät im dritten Verstärkerboden ein Thermometer eingebaut ist. Zeigt dies 92° C an, befinden sich hier bereits Nachlaufbestandteile. Nun sollte man die Vorlage in ein separates Gefäß entleeren und diesen Vorgang nochmals wiederholen. Zwischen diesen beiden Fraktionen ist dann schon ein deutlicher Unterschied in Richtung typischer Nachlaufkomponenten zu erkennen. Zumeist kann die zweite Fraktion schon eindeutig dem Nachlauf zugeordnet werden. Die Abtrennung des Nachlaufes über das <a href="http://www.rekru.de/product_info.php?products_id=Vorlage-Alkoholometer-ohne-Thermometer-1562">Vorlage-Alkoholometer (&#8220;Alkohol-Spindel&#8221;), </a>wie z. B. das &#8220;Herunterbrennen auf 50 % Vol., ist nicht mehr zeitgemäß.</p>
<p><strong>DESTILLATION: ZEIT AUSREICHEND UND RICHTIG BEMESSEN!</strong></p>
<p>Für einen Abtrieb sollte man einen Brenntag einkalkulieren. Bei einem Ansatz Alkohol zu Frucht von 1 : 2 sind in einer vollen Brennblase etwa 50 l Alkohol. Bei einer Destillationsgeschwindigkeit von 6 l in der Stunde und einer Anlaufzeit von etwa einer Stunde kommt man auf diesen Zeitraum, auch wenn man im Nachlaufbereich schneller destillieren kann. Die Nachläufe sollte man auf jeden Fall sammeln. Reicht deren Menge für eine sinnvolle Destillation aus, kann man diese dann dazu steuerfrei anmelden.</p>
<p><strong>Praxisbeispiel</strong><br />
Ansatz von 40 kg Schwarzen Johannisbeeren mit 25 l Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einem Alkoholgehalt von 96,3 % Vol. Dieser Ansatz entspricht nicht den bisherigen Literaturangaben, die von einem deutlich geringeren Fruchteinsatz von max. 1 : 1 ausgehen. Insgesamt wurden also 23,9 l Alkohol verwendet.<br />
Die Destillation erfolgte nach sechs Tagen ohne Verstärker, also nur mit Kühlung des Dephlegmators. Es ergab sich folgendes Ergebnis, ermittelt mit Hilfe der Tafel 2 der Amtlichen Alkoholtafeln:<br />
<strong>&gt; Vorlauf:</strong><br />
0,25 kg (0,3 l) mit 85 % Vol.: 0,3 l Alkohol<br />
<strong>&gt; Mittellauf:</strong><br />
19,0 kg (23,5 l) mit 86 % Vol.: 19,4 l Alkohol<br />
<strong>&gt; Nachlauf:</strong><br />
3,6 kg (4,5 l) mit 65 % Vol.: 2,8 l Alkohol<br />
Alkoholausbeute bei der Destillation: 22,5 l Alkohol<br />
Bezogen auf die ursprünglich eingesetzte Alkoholmenge entspricht dies einer Destillationsausbeute von 94 % bzw. einem Destillationsverlust von 6 %. Der Anteil des Mittellaufs beträgt dabei 86 %.<br />
Anzumerken ist noch, dass die Brennblase mit Wasser auf 120 l aufgefüllt wurde. Laut Brennbuch betrug die Destillationszeit 6 Stunden und 10 Minuten.</p>
<p>Auszug aus dem Fachmagazin<strong> &#8220;Kleinbrennerei 6/2011&#8243;</strong><br />
<strong>Autor:</strong> Otfried Jung, Institut für Lebensmittelwissenschaft und Biotechnologie, FG Gärungstechnologie mit Lehrbrennerei, Stuttgart-Hohenheim<br />
<a href="http://www.kleinbrennerei.de">www.kleinbrennerei.de</a></p>
<p> </p>


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		<title>Verlängerung anvisiert</title>
		<link>http://www.rekru.de/blog/rekru/brennerei-kellerei-mosterei/verlangerung-anvisiert/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Nov 2010 14:41:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Brennereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Liköre-Weine-Biere-Spirituosen]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Spirituosen]]></category>

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		<description><![CDATA[Beratungen über Branntweinmonopol in Brüssel Eine klare Zukunftsperspektive für die Obstbrennereien hat die CDU-Europaabgeordnete Elisabeth Jeggle gefordert. Zu Beginn der Beratungen über das Branntweinmonopol im Landwirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments betonte sie: &#8220;Ohne die von der EU-Kommission vorgeschlagene Verlängerung würde das Branntweinmonopol bereits Ende 2010 auslaufen - mit ungewissen Folgen für kleine Obstbrennereien und Obstproduzenten. Eine Verlängerung [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Beratungen über Branntweinmonopol in Brüssel<br />
</strong><br />
Eine klare Zukunftsperspektive für die Obstbrennereien hat die CDU-Europaabgeordnete Elisabeth Jeggle gefordert. Zu Beginn der Beratungen über das Branntweinmonopol im Landwirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments betonte sie: &#8220;Ohne die von der EU-Kommission vorgeschlagene Verlängerung würde das Branntweinmonopol bereits Ende 2010 auslaufen<span id="more-263"></span> - mit ungewissen Folgen für kleine Obstbrennereien und Obstproduzenten. Eine Verlängerung bis 2017 ist dringend notwendig, damit sich die Betriebe an die neue Situation anpassen können&#8221;.</p>
<p>Der Landwirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments berät derzeit über die Zukunft des Branntweinmonopols. Es wird erwartet, dass der Ausschuss noch im Herbst eine Entscheidung fällt, die dann vom Gesamtplenum des Europäischen Parlaments bestätigt werden muss.</p>
<p>Elisabeth Jeggle, die das Dossier für die EVP-Fraktion im Europäischen Parlament betreut, sprach sich für die Verlängerung der geltenden Regelung bis 2017 aus. Ziel müsse sein, dass sich das Brennen von Obst und die dafür  nowendige Bewirtschaftung von Streuobstwiesen auch in Zukunft lohnen. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, dass Obstbrennereien noch bis 2017 die Möglichkeit haben sollen, ihre überschüssige Produktion an das deutsche Branntweinmonopol verkaufen zu können. (s. a. &#8220;Branntweinmonopol nach dem 30. September&#8221;).</p>
<p>Quelle: Fachmagazin &#8220;Kleinbrennerei&#8221; 10/2010<br />
<a href="http://www.kleinbrennerei.de">www.kleinbrennerei.de</a></p>


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