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	<title>ReKru GmbH Blog &#187; Brennerei-Kellerei-Mosterei</title>
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	<description>ReKru GmbH Blog</description>
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		<title>Aufklärung statt Verbote</title>
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		<pubDate>Mon, 18 May 2015 10:22:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Destillate]]></category>
		<category><![CDATA[Spirituosen]]></category>

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		<description><![CDATA[Alkoholische Getränke als Bestandteil europäischer Genusskultur Im Fokus eines Parlamentarischen Abends, zu dem der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. (BSI) Anfang März in Brüssel geladen hatte, stand unter anderem das Thema &#8220;Genuss, Tradition und Verantwortung&#8221;. Herbert Dorfmann, Mitglied des Europäischen Parlaments (Christdemokraten), Brüssel, und neu gewählter Präsident der Intergruppe Wein, Spirituosen und Qualitätslebensmittel [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Alkoholische Getränke als Bestandteil europäischer Genusskultur</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Fokus eines Parlamentarischen Abends, zu dem der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. (BSI) Anfang März in Brüssel geladen hatte, stand unter anderem das Thema &#8220;Genuss, Tradition und Verantwortung&#8221;.<span id="more-820"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Herbert Dorfmann, Mitglied des Europäischen Parlaments (Christdemokraten), Brüssel, und neu gewählter Präsident der Intergruppe Wein, Spirituosen und Qualitätslebensmittel im EU-Parlament, betonte: &#8220;Genuss ist Teil der Kultur in Europa. Das sage ich nicht nur als Abgeordneter im Europäischen Parlament, sondern auch als Südtiroler. Wir bezeichnen unser Land gerne als ein Genussland. Alkoholische Getränke sind seit Jahrtausenden Teil unserer europäischen Genusskultur.&#8221; Verantwortungsvoller Umgang mit Bier, Wein und Spirituosen gehöre zum Leben vieler Europäer und dürfe durch Gesetze weder verboten noch vermiest werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der übermäßige Konsum aber schade den Konsumenten und letztlich auch den Produzenten. Dorfmann weiter: &#8220;Wir haben in Europa eine einzigartige Kultur alkoholischer Getränke und sollten auch nicht vergessen, dass diese eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung vor allem auch in vielen ländlichen Gebieten Europas haben.&#8221; Der verantwortungsvolle Umgang mit ihnen müsse Teil unserer Lebensgewohnheiten sein und könne nicht verordnet werden. &#8220;Wir müssen einen mündigen Verbraucher erziehen, der weiß, wie viel gesund und vertretbar ist und wann alkoholische Getränke zu vermeiden sind. Dieser Grundgedanke sollte auch den europäischen Gesetzgeber leiten.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Spirituosenumsatz in Deutschland betrug im Jahr 2014 ca. 4,6 Milliarden Euro. Die Branntweinabgaben beliefen sich auf rund 2 Milliarden Euro. Der Pro-Kopf-Konsum lag bei 5,4 Litern. Das Gesamtmarktangebot betrug rund 700 Millionen Flaschen. Damit ist der deutsche Spirituosenmarkt im Ländervergleich weiterhin der größte in der EU.</p>
<p style="text-align: justify;">Auszug aus dem Fachmagazin<a href="http://www.kleinbrennerei.de" target="_blank"> &#8220;Kleinbrennerei&#8221; </a>05/2015<br />
BSI</p>


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		<title>Sonderstellung alkoholische Getränke</title>
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		<pubDate>Mon, 18 May 2015 09:11:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Brennereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittelinformationsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Spirituosen]]></category>

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		<description><![CDATA[Lebensmittel-Informations-Verordnung Seit dem 13. Dezember 2014 gilt in der EU die &#8220;Lebensmittel-Informations-Verordnung&#8221; (LMIV). Damit richtet sich die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht mehr nach der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV), sondern nur noch nach der LMIV. Die Beratungen über die Lebensmittel-Informations-Verordnung waren bei der EU-Kommission und im  EU-Parlament kontrovers geführt worden. Einer der Streitpunkte war die sog. &#8220;Ampel&#8221;, die [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Lebensmittel-Informations-Verordnung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Seit dem 13. Dezember 2014 gilt in der EU die &#8220;Lebensmittel-Informations-Verordnung&#8221; (LMIV). Damit richtet sich die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht mehr nach der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV), sondern nur noch nach der LMIV.<span id="more-807"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beratungen über die Lebensmittel-Informations-Verordnung waren bei der EU-Kommission und im  EU-Parlament kontrovers geführt worden. Einer der Streitpunkte war die sog. &#8220;Ampel&#8221;, die mit grünen, gelben und roten Punkten zwischen angeblich gesundheitsschädlichen Lebensmitteln unterscheiden und den Verbraucher &#8220;warnen&#8221; sollte. Das EU-Parlament hat sich letztlich dagegen entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein wichtiger und in der Öffentlichkeit breit diskutierter Punkt war die Nährwertkennzeichnung, welche nun in der LMIV geregelt ist. Die EU räumt der Bekämpfung des Übergewichts in der Bevölkerung einen hohen Stellenwert ein. Diesem Ziel soll u.a. auch die in die LMIV aufgenommene obligatorische Nährwertkennzeichnung dienen. Bisher sind allerdings alkoholische Getränke hiervon noch ausgenommen. Wie es in der Begründung der Verordnung heißt, sollen die Anforderungen an Nährwertangaben bei alkoholischen Getränken wegen deren Besonderheiten näher geprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>DAS MÜSSEN SIE BEACHTEN</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Damit beschränken sich die Auswirkungen der LMIV bei Spirituosen bisher auf die Schriftgröße der Pflichtangaben. Für diese gilt nicht mehr lediglich, dass sie &#8220;an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft&#8221; anzubringen sind, sondern es werden auch konkrete Buchstabengrößen vorgeschrieben. Die sog. &#8220;x-Größe&#8221; muss mindestens 1,2 mm sein, bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm<sup>2</sup> beträgt (z. B. Miniaturen), sind es mindestens 0,9 mm. Werden die Pflichtangaben jedoch ausschließlich in Großbuchstaben geschrieben, ist die Höhe der Buchstaben, abhängig von der gewählten Schriftart, ca. 2,1 mm.<br />
Die LMIV gilt nicht für Print-Werbemittel, die nicht direkt zur Bestellung genutzt werden können, sondern lediglich dem einfachen Bewerben von Waren dienen. Diese müssen keine Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung enthalten, wenn für den eigentlichen Kaufvorgang z. B.  noch auf den Online-Shop verwiesen wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Auszug aus dem Fachmagazin <a href="http://www.kleinbrennerei.de" target="_blank">&#8220;Kleinbrennerei&#8221; </a>02/2015<br />
BdO</p>


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		<title>Gärgase in Brennerei und Weinkellerei</title>
		<link>http://www.rekru.de/blog/rekru/brennerei-kellerei-mosterei/gaergase-in-brennerei-und-weinkellerei/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Mar 2015 15:34:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Brennerei]]></category>
		<category><![CDATA[Brennmaische]]></category>

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		<description><![CDATA[DIE UNTERSCHÄTZTE GEFAHR Immer wieder kommt es durch Gärgas CO2 zu tragischen, mitunter tödlichen Unfällen in Weinkellereien, aber auch in  Mostereien und sogar Brennereien, obwohl hier die Mengen am auftretendem CO2 geringer sind. Harald Scheiblhofer, Abteilung Kellerwirtschaft an der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt Klosterneuburg, und Herbert Stifter vom Unfallverhütungsdienst der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Wien, räumen mit [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>DIE UNTERSCHÄTZTE GEFAHR</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Immer wieder kommt es durch Gärgas CO<sub>2</sub> zu tragischen, mitunter tödlichen Unfällen in Weinkellereien, aber auch in  Mostereien und sogar Brennereien, obwohl hier die Mengen am auftretendem CO<sub>2</sub> geringer sind.<span id="more-782"></span> Harald Scheiblhofer, Abteilung Kellerwirtschaft an der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt Klosterneuburg, und Herbert Stifter vom Unfallverhütungsdienst der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Wien, räumen mit immer noch weit verbreitetem Unwissen auf, das in Zusammenhang mit Fehleinschätzung fatale Folgen haben kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Während der Gärung entsteht CO<sub>2</sub>. Dieses Gas ist unsichtbar und geruchlos, auch wenn viele Menschen der irrigen Meinung sind, dass sie es riechen können. Je Liter Traubenmost rechnet man mit etwa 50 Liter CO<sub>2</sub> (bei zuckerärmeren Mosten entsprechend weniger). Zeitraum und Menge sind aber von zahlreichen Faktoren abhängig und schwer vorherzusagen. Wenn in einer Kellerei 100 000 Liter Traubenmost vergoren werden, entstehen etwa 5 Mio. Liter bzw. 5000 Kubikmeter CO<sub>2</sub>! 1000 Liter einer Obstart mit der halben Zuckermenge pro Liter bringen 25 000 Liter CO<sub>2</sub>, und damit in kleinerern Räumen noch immer gefährliche Konzentrationen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>GESETZLICHE GRENZWERTE</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Für CO<sub>2</sub> gibt es MAK-Werte (MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration), wobei sowohl der Tagesmittelwert wie auch der Kurzzeitwert zu beachten ist. Der Tagesmittelwert als Mittelwert über einen 8-Stunden-Arbeitstag darf maximal 0,5 % Vol. CO<sub>2</sub> erreichen. Zusätzlich darf zu keinem Zeitpunkt der Kurzzeitwert von 1 % Vol. CO<sub>2</sub> überschritten werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Beide Werte sind personenbezogen zu messen, da sich die betroffenen Personen i.d.R. im gesamten und unterschiedlich belasteten Betrieb bewegen. Die Konzentrationen an CO<sub>2</sub> sollten aber immer so gering wie möglich gehalten werden, da sich diese MAK-Werte auf gesunde, erwachsene, normalgewichtige (männliche) Personen beziehen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>WELCHE CO<sub>2</sub>-WERTE SIND TYPISCH FÜR KELLEREIEN?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Diese Frage kann kaum befriedigend beantwortet werden. Die gute Nachricht zuerst: Ein Durchschnittswert von 0,5 % Vol. CO<sub>2</sub> (MAK-Wert und Durchschnittswert sind nicht gleichzusetzen, da beim Durchschnittswert der Kurzzeitwert keine Rolle spielt) kann in den meisten Kellereien auch während der Gärsaison meist relativ problemlos eingehalten werden. Allerdings wird der maximale Kurzzeitwert von 1 % Vol. sehr häufig und teilweise massiv überschritten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>AB WANN WIRD ES NUN WIRKLICH GEFÄHRLICH?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Einige Richtwerte sollen die Gefahr veranschaulichen (angegeben ist jeweils der CO<sub>2</sub>-Anteil in der Atemluft):<br />
- 0,5 bis 1 % Vol.: noch keine besonderen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen bei kurzzeitiger Belastung zu erwarten. Schläfrigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten können aber bereits auftreten.<br />
<strong>- </strong>2 bis 3 % Vol.: zunehmende Reizung des Atemzentrums. Erhöhung der Atemfrequenz und des Pulses.<br />
- 4 % Vol.: Dies ist etwa die Konzentration in der Ausatemluft des Menschen (Mund-zu-Mund-Beatmung).<br />
- 4 bis 7 % Vol.: Verstärkung der vorher genannten Effekte. Zusätzlich: Durchblutungspropleme im Gehirn; Aufkommen von Schwindelgefühl, Brechreiz und Ohrensausen.<br />
- 8 bis 10 % Vol.: Verstärkung der schon genannten Beschwerden bis hin zu Krämpfen und Bewusstlosigkeit; potentiell lebensgefährlich.<br />
- über 10 % Vol.: sehr starke Atemnot, akute Lebensgefahr.<br />
- 15 % Vol.: Bewusstlosigkeit in sehr kurzer Zeit.<br />
- 25 bis 30 % Vol.: sofort narkotisch und in kürzester Zeit tödlich.<br />
Der letzte Punkt wird oft unterschätzt oder ist gar nicht bekannt. Hohe Konzentrationen können sofort (!) narkotisch wirken. Das bedeutet, dass ein einziger Atemzug ausreicht, um in Ohnmacht zu fallen.<br />
Für kranke bzw. &#8220;gesundheitlich angeschlagene&#8221; Personen, können auch Konzentrationen unter 10 % Vol. schon in kurzer Zeit tödliche Folgen haben.<br />
Das Problem ist übrigens in den meisten Fällen nicht der fehlende Sauerstoff, sondern die Übermenge an CO<sub>2</sub>. Bei einer längeren Einwirkung von sehr hohen CO<sub>2</sub>-Gehalten kommt es auch zur Übersäuerung des Blutes. Dies führt leider öfters dazu, dass verunglückte Personen noch Tage später an den Folgen sterben.<br />
Gefährlich sind nicht nur4 die tödlichen CO<sub>2</sub>-Konzentrationen. Schon 1 % Vol. CO<sub>2</sub> kann zu einer Beeinträchtigung und einem erhöhtem Unfallrisiko (z.B. Sturz von der Leiter) führen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>UNWISSENHEIT UND FALSCHE EINSCHÄTZUNG DER CO<sub>2</sub> GEFAHR</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein Hauptproblem ist die Unterschätzung der Gefahr. Die häufige Meinung, dass CO<sub>2</sub> gerochen wird, stimmt nicht! Riechen kann man höchsten Gäraromen, die oft, aber nicht immer (!) &#8211; mit erhöhten CO<sub>2</sub>-Konzentrationen auftreten können. Der Gärgeruch erlaubt in keinem Fall einen Rückschluss auf den möglichen Gehalt von CO<sub>2</sub>.<br />
CO<sub>2</sub> kann sich in einem Raum auch verstärkt oben (!) an der Decke ansammeln!. Die weitverbreitete Meinung, dass sich CO<sub>2</sub> durch seine Dichte (schwerer als Luft) immer in Bodennähe absetzt und &#8220;CO<sub>2</sub>-Seen&#8221; bildet, ist nur teilweise richtig. Nur in &#8220;klassischen Kellerröhren&#8221; mit gleichmäßig kühlen Wänden und ohne Luftbewegung entsteht dieser &#8220;CO<sub>2</sub>-See&#8221;. In modernen Kellereien wird die Luft in der Regtel aber meist ausreichend bewegt, so dass diese Schichtung nicht zu Stande kommt. An kühlen Tankwänden fließt CO<sub>2</sub> nach unten. An warmen Tankwänden gibt es eine Thermik nach oben, welche das (warme) CO<sub>2</sub> nach oben reißt und zu mehr CO<sub>2</sub> oben im Raum als unten führt. Also &#8220;CO<sub>2</sub>-Wolken&#8221; anstelle von &#8220;CO<sub>2</sub>-Seen&#8221;.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>KERZENPROBE UND PARTIKELFILTERMASKEN SIND UNBRAUCHBAR</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Dass die Kerzenprobe als Bestimmungsmethode für den CO<sub>2</sub>-Gehalt nicht geeignet ist, ist vielen, aber leider noch nicht allen Beteiligten bekannt. Eine Kerze brennt noch bei CO<sub>2</sub>-Konzentrationen, die für den Menschen bereits tödlich sind.<br />
Außerdem sind nach wie vor viele Personen der Meinung, dass man sich vor CO<sub>2</sub> durch Atemschutzfilter (Partikelfiltermasken, Gasfilter usw.) schützen kann. Auch das ist ein fataler Irrtum, lediglich mit umluftunabhängigem Atemschutz ist ein Schutz möglich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>NEBENRÄUME KÖNNEN ZU GEFÄHRLICHEN FALLEN WERDEN</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vermeintlich &#8220;sichere&#8221; Nebenräume (z.B. Laborräume, Umkleideräume, aber auch Schächte, Aufzüge, Brunnen) können auch gefährliche CO<sub>2</sub>-Konzentrationen annehmen, denn das Gas kann in Bereiche eindringen, in denen man es nicht vermuten würde, selbst durch Mauern hindurch, über Kanäle, durch Öffnungen entlang von Leitungen&#8230;.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>NATÜRLICHE LÜFTUNG WIRD FAST IMMER ÜBERSCHÄTZT</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Lüftung über geöffnete Fenster und Türen wird fast immer überschätzt. Auch ist diese natürliche Lüftung oft sehr start von den Wetterverhältnissen (vor allem Wind, Luftdruck, Temperatur) abhängig.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>WELCHE TECHNISCH SINNVOLLEN LÖSUNGEN GIBT ES?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bei Gärmengen unter 5000 Liter genügen meist einfache Absaugeinrichtungen oder unter Umständen auch die natürliche Belüftung. <strong>Aber Vorsicht:</strong> selbst in einen 100 Liter-Behälter sollte man niemals den Kopf während einer Gärung hineinstecken, da auch dies bereits tödlich enden kann.<br />
Gleich vorweg: Der Einbau einer leistungsstarken Lüftung bringt nicht immer das erwünschte Ergebnis. Wenn große CO<sub>2</sub>-Mengen auf kleinem Raum anfallen, muss eine Raumlüftung schon gewaltig blasen. Notwendige Luftwechselzahlen von 10, also der Austausch der kompletten Raumluft 10 Mal pro Stunde, sind dann keine Seltenheit.<br />
Im Ideal- bzw. Extremfall hat man damit zwar das Problem mit dem CO<sub>2</sub> gelöst, aber viele neue Probleme am Hals:<br />
- Die Lüftung ist unangenehm laut.- Es zieht so stark, dass sich die Mitarbeiter erkälten.<br />
- Es zieht so stark, dass sich die &#8220;Hefen erkälten&#8221;. Soll bedeuten, dass es durch die Lüftung zu einem Abkühlen der Raumluft und auch der Tanks kommen kann, wodurch die Gärung beeinträchtigt wird.<br />
- Das Anwärmer der angesaugten Luft verschlingt Unsummen an Energiekosten.<br />
- Und zu &#8220;guter&#8221; Letzt kann das Geräusch der Lüftung die Nachbarn (vor allem in der Nacht) stören.<br />
Was also kann man tun? Das kommt auf die Art der Gärung an: (langsame) Gärungen von Säften sind gut zu beherrschen, (schnellere) Maischegärungen viel schwieriger. CO<sub>2</sub> entsteht in beiden Fällen. Ort, Umfang und Menge pro Zeit sind aber oft sehr unterschiedlich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Direkte Ableitung bei der Saftgärung</strong><br />
Die beste und meist auch billigste Art das Problem zu lösen, ist das direkte Ableiten des CO<sub>2</sub> vom Tank weg. Man fängt das CO<sub>2</sub> direkt am Austritt aus dem Tank ab und leitet es ins Freie. Die kann mittels freiem Ausfließen oder auch unterstützt durch Ventilatoren stattfinden. Eine Installation einer solchen &#8220;CO<sub>2</sub>-Sammelleitung&#8221; ist günstig zu realisieren. Wenn dies bereits bei der Kellerplanung berücksichtigt wird, sind die Kosten fast vernachlässigbar (vor allem im Vergleich zu einer Raumlüftung). Auch das Nachrüsten ist meist kostengünstig durchführbar. Ein paar Meter Polokalrohre (Abflussrohre) und Verbindungsschläuche zu den Tanks können schon ausreichen.<br />
Wichtig ist hier, dass das CO<sub>2</sub> relativ gleichmäßig aus dem Tank austritt und der Tank während der Gärung bis auf die (relativ kleine) Öffnung, aus der das CO<sub>2</sub> austritt, geschlossen bleiben kann. Dies ist bei Gärungen ohne feste Maischeanteile praktisch immer der Fall.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Maischegärung</strong><br />
Ganz abgesehen von offenen Gärsystemen wie dem offenen Gärbottich gibt es hier bei fast allen Systemen große und meist auch unlösbare Probleme mit der direkten Ableitung. Die CO<sub>2</sub>-Mengen fallen meist in kürzerer Zeit an und auch sehr ungleichmäßig. Falls also ein Ausströmen von großen Mengen an CO<sub>2</sub> in den umliegenden Raum nicht verhindert werden kann, können Arbeitsanweisungen und Unterweisungen die Mitarbeiter vor temporär (z.B. während des Bewegens der Maische, Plus Air, Rundpumpen&#8230;) in gefährlichen Bereichen schützen, in dem das Betreten lokal und temporär untersagt wird.<br />
Oft ist die Belüftung nur während der &#8220;normalen&#8221; Arbeitszeit gegeben. In der Nacht werden Tore geschlossen und Lüftungsanlagen zurück- oder abgeschaltet. In der Früh wird dann vor Beginn der Arbeiten mehr oder weniger ausreichend gelüftet. Vergessen werden häufig Situationen, die ein sofortiges Betreten des Gärbereiches wie z.B. bei Störungen in der Nacht nötig machen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>CO<sub>2</sub>-WARNANLAGEN</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Prinzipiell hat jeder Arbeitgeber über geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter keinen unzulässig hohen CO<sub>2</sub>-Konzentrationen ausgesetzt sind. Eine sehr gute Möglichkeit, dies auch zu gewährleisten, ist der Einsatz von CO<sub>2</sub>-Warnanlagen. Diese gibt es als stationäre Warnanlagen und mobile Warngeräte.<br />
<strong>Stationäre Anlagen</strong> bestehen i.d.R. aus einer zentralen Steuer- und Schalteinheit, wo die Daten der einzelnen CO<sub>2</sub>-Mess-Sensoren zusammen laufen. Solche Anlagen können nur einen oder auch sehr viele (20 und mehr) Sensoren haben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Vergessen Sie alles, was Sie über CO<sub>2</sub> zu wissen glauben oder glauben zu wissen</strong> (Harald Scheiblhofer)</p>
<p style="text-align: justify;">Entscheidend bei diesen Anlagen ist neben Anzahl und Verteilung auch die konkretere Positionierung der Sensoren. In der Regel werden die Sensoren gut versteckt hinter den Tanks angebracht. Diese Position ist in den meisten Fällen aber aus mehreren Gründen nicht zielführend. Der MAK-Wert beschreibt die maximale Arbeitsplatzkonzentration. Der letzte Winkel hinter einem Tank ist sicher nicht der typische Arbeitsplatz in einem Keller. Außerdem führt ein Einsetzen der Gärung beim Tank, der unmittelbar neben dem Sensor ist, zu einer permanent hohen CO<sub>2</sub>-Konzentration an diesem Sensor. Solange dieser Tank gärt, meldet der Sensor eine (zu) hohe CO<sub>2</sub>-Konzentration, was häufig zum Abschalten oder Ihnorieren der Warneinrichtung führt.<br />
Stationäre Anlagen geben meist einen guten Überblick über die CO<sub>2</sub>-Situation im Keller. Sie sind im Idealfall permanent eingeschaltet und müssen nicht aufgeladen und vom Arbeiter mitgetragen werden. Sie gebe aber oft nur unzureichend die Situation &#8220;an der Person&#8221; wieder, also die tatsächliche Belastung des Kellerarbeiters.<br />
<strong>Mobile Geräte</strong> werden am Mann/an der Frau getragen und zeigen somit am besten die tatsächliche Belastung an. Idealerweise sollte das Messgerät möglichst in der Nähe von Mund oder Nase positioniert sein, ohne dabei unmittelbar der Ausatemluft ausgesetzt zu sein. Da dies meist nur schwer umsetzbar bzw. lästig ist, werden die Geräte häufig am Gürtel getragen, was nicht immer die reale Belastung wiederspiegelt. Häufig liegen sie aber auch in der Schublade und messen die dort vorherrschenden irrelevanten Luftbedingungen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>BEFAHREN VON BEHÄLTERN</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mobile Geräte haben noch einen großen Vorteil. Sie können CO<sub>2</sub> an exponierten Stellen messen bzw. potenziell gefährliche Situationen überwachen, die nicht zum permanenten Arbeitsablauf gehören. Beispiel das Einsteigen in einen Gärtank. Beim Einstieg in Gärbehälter ist immer mit hohen CO<sub>2</sub>-Konzentrationen zu rechnen. Solche Arbeiten dürfen daher generell niemals allein durchgeführt werden und müssen immer von mindestens einer oder besser zwei Personen außerhalb des Tanks überwacht werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>WARTUNG UND KOSTEN</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Stationäre wie mobile Warneinrichtungen müssen regelmäßig (mindestens 1 x jährlich, am besten vor Erntebeginn) gewartet und auf ihre korrekte Funktionsweise kontrolliert werden. Mobile Geräte gibt es schon um einige hundert Euro. Mobile Geräte, die handlich und robust genug für den Keller sind und auch Daten speichern, kosten um die 1000 Euro. Stationäre Anlagen können richtig viel Geld kosten. Hier gibt es nach oben hin kaum Grenzen. Eine deutliche Reduktion der Kosten ist manchmal möglich, wenn eine bestehende Anlage zur Gärsteuerung/Gärkühlung vorhanden ist und die damit vorhandene Infrastruktur (Buskabel, Verteilerdosen, Computer&#8230;) auch für die CO<sub>2</sub>-Überwachung genutzt werden kann. Die Mindesthaltbarkeit von CO<sub>2</sub>-Sensoren wird meist mit 5 Jahren angegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Auszug aus dem Fachmagazin <a href="http://www.kleinbrennerei.de" target="_blank">www.kleinbrennerei.de</a>  01/2015<br />
DI Harald Scheiblhofer, HBLA u. BA Klosterneuburg.<br />
E-Mail: harald.scheiblhofer@weinobst.at<br />
Ing. Herbert Stifter, Unfallverhütungsdienst<br />
AUVA-Landesstelle Wien<br />
E-Mail: herbert.stifter@auva.at</p>


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		<title>Ausgestaltung des Alkoholsteuergesetzes</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Feb 2015 09:20:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Brennereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Branntweinmonopol]]></category>

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		<description><![CDATA[Beratungen im Bundesministerium der Finanzen Das Deutesche Branntweinmonopol läuft zum 31. Dezember 2017 aus, dann gilt die verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelung, das Alkoholsteuergesetz. Dessen Ausgestaltung wird derzeit im Bundesfinanzministerium erarbeitet. Erklärtes Ziel ist eine Vereinfachung der entsprechenden Vorschriften: so wird z.B. über Ausbeutesätze, zugelassene Früchte zum Brennen und die 50 Liter-Abfindungsbrennereien gesprochen. AUSREICHENDE ÜBERGANGSZEITEN GEPLANT Abfindungsbrennereien mit [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Beratungen im Bundesministerium der Finanzen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Deutesche Branntweinmonopol läuft zum 31. Dezember 2017 aus, dann gilt die verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelung, das Alkoholsteuergesetz. <span id="more-771"></span>Dessen Ausgestaltung wird derzeit im Bundesfinanzministerium erarbeitet. Erklärtes Ziel ist eine Vereinfachung der entsprechenden Vorschriften: so wird z.B. über Ausbeutesätze, zugelassene Früchte zum Brennen und die 50 Liter-Abfindungsbrennereien gesprochen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>AUSREICHENDE ÜBERGANGSZEITEN GEPLANT</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Abfindungsbrennereien mit 50 Liter-Kontingent werden zum 1. Januar 2018 automatisch ein 300 Liter-Kontingent bekommen. Im Rahmen einer bestimmten Übergangszeit müssen diese aber dann die Mindestvoraussetzungen an Flächen für den Betrieb einer 300 Liter-Abfindungsbrennerei erfüllen. Diese Übergangszeit soll so großzügig bemessen sein, dass all diese Brennereien die Möglichkeit haben, durch Anpacht oder Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken diese Mindestanforderungen auch zu erfüllen</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Liste der für die Brennerei zugelassenen Rohstoffe wird z. B. darüber diskutiert, ob Früchte, die inzwischen hier in Deutschland heimisch geworden sind wie z.B. Feigen und Kiwi, aufgenommen werden. Bei den Ausbeutesätzen soll es bundeseinheitliche Sätze geben, die wie bisher in einem gewissen Zeitraum überprüft werden und angepasst werden können. Dabei sind Anpassungen sowohl nach unten als auch nach oben möglich. Grundsätzlich ist man aber davon überzeugt, dass die bisherigen Ausbeutesätze als gerecht und den gesetzlichen sowie europäischen Bestimmungen entsprechen.</p>
<p style="text-align: justify;">Weitere Diskussionspunkte sind derzeit die Anforderungen an Brennräume, Brennbuchführung und die Ausgestaltung der Steueraufsicht. Ziel ist es dort Vereinfachungen durchzuführen, wo sie möglich und notwendig sind, um die bürokratischen Anforderungen auf ein Minimum zu beschränken.<br />
Auch soll eine Online-Anmeldung zum 1. Januar 2018 möglich sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>ABLIEFERUNGSMENGEN IN DER ÜBERSICHT</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Für die Betriebsjahre bis zum Ende des Monopols sind bestimmte Alkoholmengen zur Ablieferung an die Bundesmonopolverwaltung festgelegt (Auslaufplan). In diesen Betriebsjahren dürfen von den Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzern insgesamt 4,5 später 4,0 Mio. Liter Alkohol abgeliefert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Aufgrund der großen Obsternte in 2014 wird nun monatlich auf den Internetseiten des Bundesverbandes der Deutschen Klein- und Obstbrenner e.V. (www.obstbrenner.de) unter &#8220;Aktuelles&#8221; veröffentlicht, wie viel Liter Alkohol im laufenden Betriebsjahr schon zur Ablieferung angmeldet wurden und wie hoch das restliche Gesamtkontingent ist. So kann sich jeder Brenner informieren, ob das Anmelden zur Ablieferung nach wie vor möglich ist. Der Verband geht davon aus, dass diese Höchstmenge von den Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzern nicht ausgeschöpft wird.</p>
<p>Auszug aus dem Fachmagazin Kleinbrennerei 01/2015<br />
Bundesverband der Obst- und Kleinbrenner e.V.</p>
<p><a href="www.kleinbrennerei.de" target="_blank">www.kleinbrennerei.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>


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		<title>Finger weg von Schwarzgebranntem</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jan 2015 15:26:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Destillate]]></category>
		<category><![CDATA[Spirituosen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof entscheidet zu Steuerhehlerei Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFG) haftet der Steuerhehler, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt, gesamtschuldnerisch mit dem Schwarzbrenner auf Zahlung der hinterzogenen Branntweinsteuer. Bei dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau mittels ihrer GmbH mehrfach über einen Zwischenhändler Branntwein gekauft, der in einer nicht genehmigten Brennerei schwarz gebrannt worden war. Aufgrund dessen [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Bundesfinanzhof entscheidet zu Steuerhehlerei</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFG) haftet der Steuerhehler, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt, gesamtschuldnerisch mit dem<span id="more-757"></span> Schwarzbrenner auf Zahlung der hinterzogenen Branntweinsteuer. Bei dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau mittels ihrer GmbH mehrfach über einen Zwischenhändler Branntwein gekauft, der in einer nicht genehmigten Brennerei schwarz gebrannt worden war. Aufgrund dessen wurde sie vom Zuständigen Landgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision blieb erfolglos.<br />
Daneben erließ das zuständige Finanzamt einen Steuerbescheid gegen alle an den Geschäften beteiligten Personen, wobei diese gemäß § 71 Abgabenordnung (AO) als Gesamtschuldner auf Zahlung der nicht entrichteten Branntweinsteuer in Anspruch genommen wurden.<br />
Nach dem erfolglosen Einspruch gegen den Steuerbescheid rief die Frau das Finanzgericht (FG) an. Das FG zog die Akte des Strafverfahrens bei und übernahm die darin getroffenen Feststellungen des Landgerichts, ohne selber den Sachverhalt aufzuklären. In der Sache bestätigte das FG die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit dem Zwischenhändler und dem Schwarzbrenner.<br />
Daran hatte der BFH nichts auszusetzen. Zum einen spräche nichts gegen die Übernahme der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, obwohl es eine grundlegende Pflicht der Finanzgerichte ist, den jeweiligen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Da die Klägerin vor dem FG jedoch nicht substantiert dargelegt hatte, dass die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen unzutreffend seien, konnte das FG auf eine eigene Tatsachenermittlung verzichten.<br />
Zum anderen könne sich die Klägerin nicht auf eine lediglich anteilige Haftung berufen. Zwar gibt es spezielle Konstellationen, in denen der Geschäftsführer einer GmbH infolge einer begangenen Steuerhinterziehung nur anteilig herangezogen werden kann, wenn die Mittel des Steuerschuldners nicht ausreichen, um die Steuerschuld zu begleichen. Hier läge es jedoch anders, da der Grundsatz der anteiligen Haftung auf den Steuerhehler, der für die vom Schwarzbrenner hinterzogenen Steuer in Anspruch genommen wird, nicht anzuwenden ist (BFH, Urteil vom 23.04. 2014, Az VII R 41/12).</p>
<p><strong>FREIHEITSSTRAFE DROHT</strong></p>
<p>Der Ankauf oder die Vermarktung von nicht ordnungsgemäß versteuertem Branntwein mit der Absicht, sich zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 374 AO).<br />
Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Dazu kommt eine volle Haftung für die hinterzogene Branntweinsteuer, was bei den hohen Branntweinsteuersätzen schnell zu einer ganz enormen Forderung des Finanzamts führen kann.</p>
<p>Auszug aus dem Fachmagazin <a href="http://www.kleinbrennerei.de" target="_blank">&#8220;Kleinbrennerei&#8221; </a>11/2014<br />
RA Ulrich Kerner<br />
Faensen Haegert Fuchs RAe, Berlin<br />
www.fhf-recht.de</p>


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