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	<title>ReKru GmbH Blog &#187; Brennereibedarf</title>
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	<description>ReKru GmbH Blog</description>
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		<title>Sonderstellung alkoholische Getränke</title>
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		<pubDate>Mon, 18 May 2015 09:11:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Brennereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittelinformationsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Spirituosen]]></category>

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		<description><![CDATA[Lebensmittel-Informations-Verordnung Seit dem 13. Dezember 2014 gilt in der EU die &#8220;Lebensmittel-Informations-Verordnung&#8221; (LMIV). Damit richtet sich die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht mehr nach der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV), sondern nur noch nach der LMIV. Die Beratungen über die Lebensmittel-Informations-Verordnung waren bei der EU-Kommission und im  EU-Parlament kontrovers geführt worden. Einer der Streitpunkte war die sog. &#8220;Ampel&#8221;, die [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Lebensmittel-Informations-Verordnung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Seit dem 13. Dezember 2014 gilt in der EU die &#8220;Lebensmittel-Informations-Verordnung&#8221; (LMIV). Damit richtet sich die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht mehr nach der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV), sondern nur noch nach der LMIV.<span id="more-807"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beratungen über die Lebensmittel-Informations-Verordnung waren bei der EU-Kommission und im  EU-Parlament kontrovers geführt worden. Einer der Streitpunkte war die sog. &#8220;Ampel&#8221;, die mit grünen, gelben und roten Punkten zwischen angeblich gesundheitsschädlichen Lebensmitteln unterscheiden und den Verbraucher &#8220;warnen&#8221; sollte. Das EU-Parlament hat sich letztlich dagegen entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein wichtiger und in der Öffentlichkeit breit diskutierter Punkt war die Nährwertkennzeichnung, welche nun in der LMIV geregelt ist. Die EU räumt der Bekämpfung des Übergewichts in der Bevölkerung einen hohen Stellenwert ein. Diesem Ziel soll u.a. auch die in die LMIV aufgenommene obligatorische Nährwertkennzeichnung dienen. Bisher sind allerdings alkoholische Getränke hiervon noch ausgenommen. Wie es in der Begründung der Verordnung heißt, sollen die Anforderungen an Nährwertangaben bei alkoholischen Getränken wegen deren Besonderheiten näher geprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>DAS MÜSSEN SIE BEACHTEN</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Damit beschränken sich die Auswirkungen der LMIV bei Spirituosen bisher auf die Schriftgröße der Pflichtangaben. Für diese gilt nicht mehr lediglich, dass sie &#8220;an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft&#8221; anzubringen sind, sondern es werden auch konkrete Buchstabengrößen vorgeschrieben. Die sog. &#8220;x-Größe&#8221; muss mindestens 1,2 mm sein, bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm<sup>2</sup> beträgt (z. B. Miniaturen), sind es mindestens 0,9 mm. Werden die Pflichtangaben jedoch ausschließlich in Großbuchstaben geschrieben, ist die Höhe der Buchstaben, abhängig von der gewählten Schriftart, ca. 2,1 mm.<br />
Die LMIV gilt nicht für Print-Werbemittel, die nicht direkt zur Bestellung genutzt werden können, sondern lediglich dem einfachen Bewerben von Waren dienen. Diese müssen keine Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung enthalten, wenn für den eigentlichen Kaufvorgang z. B.  noch auf den Online-Shop verwiesen wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Auszug aus dem Fachmagazin <a href="http://www.kleinbrennerei.de" target="_blank">&#8220;Kleinbrennerei&#8221; </a>02/2015<br />
BdO</p>


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		<item>
		<title>Ausgestaltung des Alkoholsteuergesetzes</title>
		<link>http://www.rekru.de/blog/rekru/brennerei-kellerei-mosterei/ausgestaltung-des-alkoholsteuergesetzes/</link>
		<comments>http://www.rekru.de/blog/rekru/brennerei-kellerei-mosterei/ausgestaltung-des-alkoholsteuergesetzes/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Feb 2015 09:20:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Brennereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Branntweinmonopol]]></category>

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		<description><![CDATA[Beratungen im Bundesministerium der Finanzen Das Deutesche Branntweinmonopol läuft zum 31. Dezember 2017 aus, dann gilt die verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelung, das Alkoholsteuergesetz. Dessen Ausgestaltung wird derzeit im Bundesfinanzministerium erarbeitet. Erklärtes Ziel ist eine Vereinfachung der entsprechenden Vorschriften: so wird z.B. über Ausbeutesätze, zugelassene Früchte zum Brennen und die 50 Liter-Abfindungsbrennereien gesprochen. AUSREICHENDE ÜBERGANGSZEITEN GEPLANT Abfindungsbrennereien mit [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Beratungen im Bundesministerium der Finanzen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Deutesche Branntweinmonopol läuft zum 31. Dezember 2017 aus, dann gilt die verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelung, das Alkoholsteuergesetz. <span id="more-771"></span>Dessen Ausgestaltung wird derzeit im Bundesfinanzministerium erarbeitet. Erklärtes Ziel ist eine Vereinfachung der entsprechenden Vorschriften: so wird z.B. über Ausbeutesätze, zugelassene Früchte zum Brennen und die 50 Liter-Abfindungsbrennereien gesprochen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>AUSREICHENDE ÜBERGANGSZEITEN GEPLANT</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Abfindungsbrennereien mit 50 Liter-Kontingent werden zum 1. Januar 2018 automatisch ein 300 Liter-Kontingent bekommen. Im Rahmen einer bestimmten Übergangszeit müssen diese aber dann die Mindestvoraussetzungen an Flächen für den Betrieb einer 300 Liter-Abfindungsbrennerei erfüllen. Diese Übergangszeit soll so großzügig bemessen sein, dass all diese Brennereien die Möglichkeit haben, durch Anpacht oder Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken diese Mindestanforderungen auch zu erfüllen</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Liste der für die Brennerei zugelassenen Rohstoffe wird z. B. darüber diskutiert, ob Früchte, die inzwischen hier in Deutschland heimisch geworden sind wie z.B. Feigen und Kiwi, aufgenommen werden. Bei den Ausbeutesätzen soll es bundeseinheitliche Sätze geben, die wie bisher in einem gewissen Zeitraum überprüft werden und angepasst werden können. Dabei sind Anpassungen sowohl nach unten als auch nach oben möglich. Grundsätzlich ist man aber davon überzeugt, dass die bisherigen Ausbeutesätze als gerecht und den gesetzlichen sowie europäischen Bestimmungen entsprechen.</p>
<p style="text-align: justify;">Weitere Diskussionspunkte sind derzeit die Anforderungen an Brennräume, Brennbuchführung und die Ausgestaltung der Steueraufsicht. Ziel ist es dort Vereinfachungen durchzuführen, wo sie möglich und notwendig sind, um die bürokratischen Anforderungen auf ein Minimum zu beschränken.<br />
Auch soll eine Online-Anmeldung zum 1. Januar 2018 möglich sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>ABLIEFERUNGSMENGEN IN DER ÜBERSICHT</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Für die Betriebsjahre bis zum Ende des Monopols sind bestimmte Alkoholmengen zur Ablieferung an die Bundesmonopolverwaltung festgelegt (Auslaufplan). In diesen Betriebsjahren dürfen von den Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzern insgesamt 4,5 später 4,0 Mio. Liter Alkohol abgeliefert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Aufgrund der großen Obsternte in 2014 wird nun monatlich auf den Internetseiten des Bundesverbandes der Deutschen Klein- und Obstbrenner e.V. (www.obstbrenner.de) unter &#8220;Aktuelles&#8221; veröffentlicht, wie viel Liter Alkohol im laufenden Betriebsjahr schon zur Ablieferung angmeldet wurden und wie hoch das restliche Gesamtkontingent ist. So kann sich jeder Brenner informieren, ob das Anmelden zur Ablieferung nach wie vor möglich ist. Der Verband geht davon aus, dass diese Höchstmenge von den Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzern nicht ausgeschöpft wird.</p>
<p>Auszug aus dem Fachmagazin Kleinbrennerei 01/2015<br />
Bundesverband der Obst- und Kleinbrenner e.V.</p>
<p><a href="www.kleinbrennerei.de" target="_blank">www.kleinbrennerei.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>


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		<title>Zahlen, Daten und Fakten</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Sep 2014 16:29:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindungsbrennerei]]></category>
		<category><![CDATA[Branntweinmonopol]]></category>

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		<description><![CDATA[Abfindungsbrennen bis 2017 und danach Das deutsche Branntweinmonopol endet am 31. Dezember 2017, danach tritt die verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelung &#8211; das Alkoholsteuergesetz &#8211; in Kraft. Während die Modalitäten bis 2017 durch das Branntweinmonopol-Abschaffungsgesetz festgeschrieben sind, müssen einige Einzelheiten des Alkoholsteuergesetzes noch durch eine Alkoholsteuerverordnung näher geregelt werden. Ein erster kommunikationsfähiger Referentenentwurf für diese Verordnung soll &#8211; [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Abfindungsbrennen bis 2017 und danach</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das deutsche Branntweinmonopol endet am 31. Dezember 2017, danach tritt die verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelung &#8211; das Alkoholsteuergesetz &#8211; in Kraft. Während die Modalitäten bis 2017 durch das Branntweinmonopol-Abschaffungsgesetz <span id="more-735"></span>festgeschrieben sind, müssen einige Einzelheiten des Alkoholsteuergesetzes noch durch eine Alkoholsteuerverordnung näher geregelt werden. Ein erster kommunikationsfähiger Referentenentwurf für diese Verordnung soll &#8211; so das Bundesfinanzministerium &#8211; nicht vor Mitte 2015 vorgelegt werden. Im Folgenden werden alle relevanten und bislang festgelegten Vorschriften aufgeführt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>ABLIEFERUNG/AUSLAUFPLAN</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ende 2017 läuft für Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer die Möglichkeit aus, Alkohol an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern. Allerdings muss ein Auslaufplan eingehalten werden, der zum einen die gesamte Ablieferungsmenge betrifft, zum anderen aber auch einen Begrenzung für den einzelnen Abfindungsbrenner bzw. Stoffbesitzer vorschreibt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>ABSCHNITT</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Am 1. Oktober 2013 hat der neue Abschnitt begonnen. Dieser dauert diesmal nur bis zum 31. Dezember 2017. In diesem Abschnitt haben die Abfindungsbrenner insgesamt ein Kontingent von 1275 l.A.. Ab 2018 wird das Brennjahr dem Kalenderjahr gleichgestellt und jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember gerechnet &#8211; ein Abschnitt geht dann nur noch jeweils über drei Jahre.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Abschnitt im Rahmen der neuen Regelungen beginnt am 1. Januar 2018 und endet nach drei Jahren am 31. Dezember 2020.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>BRENNRECHTE</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bestehende Kleinbrennrechte der Abfindungsbrenner &#8211; derzeit offiziell noch &#8220;monopolbegünstigte Erzeugungsgrenzen&#8221; genannt &#8211; werden automatisch zum 1. Januar 2018 in eine sog. &#8220;verbrauchssteuerrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei&#8221; umgewandelt. Auch die Obstabfindungsbrennereien mit einer Erzeugungsgrenze von 50 l.A. erhalten dann diese Erlaubnis, allerdings wird das Jahreskontingent auf 300 l.A. angehoben. Ein Brennrecht kann nicht mehr verkauft oder gekauft werden.<br />
Aber auch die ab 1. Januar 2018 erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, die in ganz Deutschland erteilt werden kann, wird an bestimmte Auflagen geknüpft sein: so muss der Antragsteller steuerlich zuverlässig sein und ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweisen. Letzteres ist gegeben, wenn er über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige wirtschaftliche Einheit verfügt und bei dem Betrieb ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. Die genauen Bestimmungen werden in einer neuen Alkoholsteuerverordnung festgelegt.<br />
Neuanträge auf Zulassung einer Abfindungsbrennerei können ab dem 1. Juli 2017 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>(VEREINFACHTES) LOHNBRENNEN</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das vereinfachte Lohnbrennen und das normale Lohnbrennen laufen in den nächsten Jahren bis zum Ende des Branntweinmonopols wie bisher weiter. Auch nach 2018 wird es die Regelungen in wahrscheinlich unveränderter Form wieder geben, allerdings ausgeweitet auf das gesamte Bundesgebiet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>ROHSTOFFE FÜR DIE ABFINDUNGSBRENNEREI</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Liste der für die Verarbeitung in einer Abfindungsbrennerei bislang zulässigen Rohstoffe wird vereinheitlicht. Die bisherige Dreiteilung in Obstabfindungs-, landwirtschaftliche und gewerbliche Abfindungsbrennrechte wird abgeschafft und eine einheitliche Abfindungsbrennerlaubnis von jährlich 300 l.A. geschaffen. Ab 1. Januar 2018 dürfen alle Abfindungsbrennereien neben den bisher unter dem Sammelbegriff &#8220;Obststoffe&#8221; zusammengefassten Rohstoffen Stein-, Kern- und Beerenobst, Wein, Weintrester, Weinhefe, Topinambur und Wurzeln wie z.B. Enzian, Kalmus oder Ingwer auch Getreide, Kartoffeln und Bier verarbeiten. Ggf. wird die Liste der zulässigen einheimischen Obstsorten um weitere inzwischen heimisch gewordene Rohstoffe wie z.B. Feigen erweitert.</p>
<p style="text-align: justify;">ROHSTOFFE FÜR DIE STOFFBESITZER</p>
<p style="text-align: justify;">Stoffbesitzer dürfen auch nach 2017 jährlich nur 50 l.A. aus selbstgewonnenen Obststoffen herstellen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>VERBRAUCHSTEUERSÄTZE/AUSBEUTESÄTZE</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die bisher mit dem Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen verbundenen verbrauchsteuerrechtlichen Vergünstigungen bleiben unverändert. D. h. für den durch Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung erzeugten Alkohol (300 l.A./50 l.A.) gilt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10,22 Euro/Liter Alkohol fort.<br />
Auch das System der &#8220;pauschalen Inputbesteuerung&#8221; mit im voraus festgelegten Ausbeutesätzen einschl. der daraus resultierenden individuellen steuerfreien Überausbeute bleibt bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>VERMARKTUNG</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ab 1. Januar 2018 sind die Abfindungsbrennereien für die Vermarktung ihres &#8220;Alkohols&#8221;, also der Destillate oder des Rohalkohols, selbst verantwortlich. Da die von Abfindungsbrennereien hergestellten Destillate für eine Selbstvermarktung nach wie vor steuerlich begünstigt sind (siehe Verbrauchersteuersätze/Ausbeutesätze), dürfen sie zu gewerblichen Zwecken weder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht noch außerhalb der EU (z.B. Schweiz) vermarktet werden.<br />
Neu ist schon jetzt die im Agrarmarktstrukturgesetz sowie in der darauf basierenden Agrarmarktstrukturverordnung geschaffene Möglichkeit, Rohalkohol über Erzeugerorganisationen für Agraralkohol zu vermarkten. Das Alkoholsteuergesetz sieht ausdrücklich eine Ermächtigungsgrundlage vor, in der Alkoholsteuerverordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Rohalkohol aus Abfindungsbrennereien unter Steueraussetzung an eine Erzeugerorganisation verkauft werden darf. Derzeit wird in den Landesverbänden der Klein- und Obstbrennereien vor allem eine mögliche gebündelte Verwertung von Vor- und Nachläufen über eine Alkoholerheuterorganisation intensiv diskutiert.</p>
<p style="text-align: justify;">Auszug aus dem Fachmagazin Kleinbrennerei 5/2014<br />
Brigitte Gassner, Peißenberg<br />
<a href="http://www.kleinbrennerei.de">www.kleinbrennerei.de</a></p>


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		<title>Adresse muss im Prospekt stehen</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Aug 2013 15:04:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Brennereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Kellereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Mostereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Rekru]]></category>

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		<description><![CDATA[Direktvermarkter aufgepasst ? Auf Prospekten und Flyern sind der Firmenname, Rechtsform und die Firmenanschrift grundsätzlich zu nennen. Laut verschiedener Urteile von Oberlandesgerichten (u. a. OLG Hamm. AZI-4U 61/12 vom 30.10.2012) reicht es nicht aus, dass man sich die Angaben leicht über das Internet beschaffen kann. Hintergrund sind die Vorschriften aus dem Gesetz gegen den unlauteren [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Direktvermarkter aufgepasst ?</strong><br />
Auf Prospekten und Flyern sind der Firmenname, Rechtsform und die Firmenanschrift grundsätzlich zu nennen.<span id="more-729"></span> Laut verschiedener Urteile von Oberlandesgerichten (u. a. OLG Hamm. AZI-4U 61/12 vom 30.10.2012) reicht es nicht aus, dass man sich die Angaben leicht über das Internet beschaffen kann.<br />
Hintergrund sind die Vorschriften aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gemäß § 5a UWG hat ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Verbraucher sollen für den Fall eines Rechtsstreits die Firma ohne größeren Rechercheaufwand zutreffend bezeichnen können. Ein Verweis auf die Website des Anbieters mit dem dort genannten Impressum genügt den Urteilen zufolge den gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Rechtsprechung gilt in diesem Bereich als gefestigt.</p>
<p><strong>Abmahnungen vermeiden</strong><br />
Direktvermarktern ist daher zu empfehlen, auf allen gedruckten Werbemittel ein „kleines Impressum“ unterzubringen. Wer zum Beispiel im Handelsregister registriert ist, sollte dies entsprechend angeben, zusätzlich die Handelsregisternummer sowie bei Gesellschaften (wie GbR oder GmbH) die Vertretungsberechtigten.<br />
Auch wenn man die Aufnahme all dieser Angaben eigentlich nicht für notwendig hält, beispielsweise auf nur im regionalen Umfeld gestreuten Aktionszetteln. Das besonders Tückische bei Verstößen gegen das UWG ist nämlich das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber.</p>
<p>Auszug aus dem Fachmagazin &#8220;Kleinbrennerei 7/2013&#8243;<br />
Autor: Friedrich Ellerbrock Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd<br />
<a href="http://www.kleinbrennerei.de">www.kleinbrennerei.de</a></p>


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		<title>Sortenvielfalt bei Zwetschgenbränden</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Aug 2013 13:44:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Koenig]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Brennerei-Kellerei-Mosterei]]></category>
		<category><![CDATA[Brennereibedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Kellereibedarf]]></category>
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		<category><![CDATA[Rekru]]></category>

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		<description><![CDATA[Zentrale Fragen bei der Verfolgung des Zieles, möglichst einzigartige und qualitativ herausragende Obstbrände zu erzeugen, ist die Wahl des geeigneten Rohstoffes, also der Obstsorte mit den besten Brenneigenschaften. In der Versuchs- und Lehrbrennerei am DLR Rheinland-Pfalz wurden vier unterschiedliche Zwetschgensorten verarbeitet und sensorisch untersucht. Mit dem Auslaufen des Deutschen Branntweinmonopols bis Ende 2017 gilt es [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Zentrale Fragen bei der Verfolgung des Zieles, möglichst einzigartige und qualitativ herausragende Obstbrände zu erzeugen, ist die Wahl des geeigneten Rohstoffes, also der Obstsorte mit den besten Brenneigenschaften.<span id="more-711"></span> In der Versuchs- und Lehrbrennerei am DLR Rheinland-Pfalz wurden vier unterschiedliche Zwetschgensorten verarbeitet und sensorisch untersucht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>M</strong>it dem Auslaufen des Deutschen Branntweinmonopols bis Ende 2017 gilt es für die deutschen Kleinbrenner umzudenken und neue Märkte zu erschließen. Eine Möglichkeit der (Neu-) Ausrichtung bietet die Produktion und Vermarktung von Spitzendestillaten, die sich nicht nur in Deutschland zunehmender Beliebtheit erfeuen. Solche Edelbrände und -geiste müssen sich in ihrer Qualität gegenüber der Massenware in der selben Produktsparte deutlich abheben und durch eine hohe sensorische Intensität an sortentypischen Aromen bestechen. Die Basis für eine hohe Sortentypizität wird bei der Wahl der zu verarbeitenden Obstssorten getroffen, wobei zu bedenken ist, dass bereits kleine Konzentrationsunterschiede an Aromastoffen in der Frucht große sensorische Unterschiede im fertigen Destillat nach sich ziehen können.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>NEUE ZWETSCHGENSORTEN FÜR DIE BRENNEREI</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Unter den rund 15 Zwetschgensorten, die im deutschen Brennereiwesen kommerziell verarbeitet werden, gibt es zahlreiche Kreuzungen, die scharkatolerant sind, eine hohe Fäulnisresistenz aufweisen und gute Erträge verzeichnen. So werden neben der Bühler Frühzwetschge und der spätreifenden Hauszwetschge heute auch Sorten wie beispielsweise ‘Presenta’  (‘Ortenauer’ x ‘President’) verarbeitet, die nicht nur ein attraktives Reifefenster, sondern auch eine neue, interessante Aromavielfalt mit sich bringen. Die in den 90er Jahren in Geisenheim gezüchtete Zwetschgensorte ‘Toptaste’ (‘Valor’ x ‘Hauszwetschge’) zeichnet sich ebenfalls als eine vielversprechende Sorte ab. Sie hat eine für die Verarbeitung interessante Fruchtgröße, ein gutes und harmonisches Aroma, ein langes Erntefenster und gilt als sicherer Träger. Das Ertragspotenial ist hoch bis sehr hoch und selbst in Frostjahren zeigt diese Sorte einen auskömmlichen Behang, wo andere Sorten auf gleichem Standort mit Totalausfall versagen. Die Sorte ‘Toptaste’ gilt wie die Sorte ‘Presenta’ als scharkatolerant, die Reife der ‘Toptaste’ liegt etwa Ende August/Anfang September in der Reifewoche 6 bis 7 kurz vor der Hauszwetschge.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>VERSUCHSBRÄNDE AUS VIER ZWETSCHGENSORTEN</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vier unterschiedliche Zwetschgensorten wurden 2011 pflückreif geerntet und einen Tag nach dem jeweiligen Erntetermin mit einem Schneid-und Rührwerk (Fa. Bockmeyer) in der Versuchs- und Lehrbrennerei am DLR Rheinpfalz eingemaischt. Die jeweils 45 l umfassenden Maischen wurden mit dem Hefepräparat Spiriferm (Fa. Erbslöh) gemäß den Herstellerangaben beimpft. Die Gärung fand in 60 l Spannringfässern bei Raumtemperatur statt. Nach 4- wöchigem Maischekontakt waren alle Ansätze vollständig vergoren. Unter betriebsüblichem Einsatz aller Glockenböden, Dephlegmation, Katalysator und Rührwerk wurden die Maischen abdestilliert und anschließend über einen Faltenfilter kalt filtriert. Die Einstellung auf Trinkstärke mit 42 % Vol. erfolgte mit VE- Wasser (&lt;1° dH). Um die jahrgangsabhängigen Schwankungen abbilden zu können, wurde der Versuch bei der Sorte ‘Toptaste’ im Folgejahr wiederholt. Aufgrund des Fruchtansatzes im Jahr 2012 wurden die Bäume ausgedünnt, was zu einer höheren Zuckereinlagerung führte. Die Ernte fand 2012 deutlich später statt.<br />
• Um der Frage nach dem sensorischen Einfluss unterschiedlicher Zwetschgensorten auf den Grund zu gehen, wurden alle Brände im Januar 2013 von einem trainierten Panel, bestehend aus 16 Prüfern, verkostet. Die deskriptive Beurteilung wurde auf unstrukturierten Skalen (0-10) in zweifacher Wiederholung durchgeführt. Die Qualitäts- und Typizitätsbewertungen erfolgten anhand des DLG 5- Punkte Schemas ebenfalls in zweifacher Wiederholung. Alle Versuchsbrände wurden blind und in einheitlichen Gläsern verkostet. Die Verkostungsreihenfolge wurde für jeden Prüfer randomisiert.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>SENSORISCHE VIELFALT</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die sensorischen Ergebnisse verdeutlichen die Verwandschaft der ‘Toptaste’ zur Hauszwetschge, da beide mehr mit Geruchseindrücken nach „frischer Zwetschge“ und „künstlicher Frucht/Gummibärchen“ und weniger mit Aromen wie „Limette“ und „Heu“ beschrieben wurden. Während bei der Sorte ‘Presenta’ das typische Zwetschgenaroma sowie die Zitrus- und Heuaromen mit gleich hoher intensität zu Buche schlugen, zeichnete sich die ‘Cacaks Beste’ vor allem durch die Gerüche „Limette“ und „Heu“ aus. Der Jahrgangsvergleich bei der Sorte ‘Toptaste’ zeigte eine große Schwankungsbreite im Primäraroma „Frische Zwetschge“. Die extrem reifen Früchte aus 2012 lieferten einen Brand, der nur noch eine geringe Intensität  an „frischer Zwetschge“ aufwies und in erster Linie mit dem Geruchsmerkmal „getrocknete Banane“ sowie einem „süßen Geschmack“ beschrieben wurde.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>JAHRGANGSVERGLEICH BEI BRÄNDEN AUS ‘TOPTASTE‘</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Beim Vergleich der beiden Jahrgänge zeigten die beiden ‘Toptaste’-Brände bei fast allen abgefragten Eigenschaften signifikante Unterschiede. In 2012 wurden das Primäraroma „Frische Zwetschge“ sowie das verhältnismäßige schwache Limettenaroma nur halb so stark wahrgenommen wie in 2011. Auch das Geruchsmerkmal „Heu“ nahm gegenüber dem Vorjahr um rund 20 % ab, was auf einen überreifen Zustand der Früchte hindeutet. Demgegenüber nahmen die sensorischen Attribute „getrocknete Banane“, „weiße Schokolade“, „Vanille“, „erdig“ und „süßer Geschmack“ im Jahrgangsvergleich um bis zu 40 % zu und ergaben letztendlich ein Geruchs- und Geschmacksbild, das stark an den Steinton erinnerte (Gesamtcyanid und Ethylcarbamat lagen unter der Nachweisgrenze).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>ANTWORTEN AUF KERNFRAGEN</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die bei der sensorischen Untersuchung der Brände erzielten Ergebnisse dienten auch der Beantwortung zweier Kernfragen:</p>
<p style="text-align: justify;"><em>? Welchen Einfluss haben die sensorischen Unterschiede auf die Qualität und die Typizität von Zwetschgenbränden unterschiedlicher Sorten?</em><br />
Die Qualitäts- und Typizitätsbeurteilungen anhand des DLG-5-Punkte-Schemas verdeutlichen insbesondere die Jahrgangsunterschiede bei den ‘Toptaste’-Bränden. Wärend alle Brände aus 2011 qualitativ ähnlich beurteilt wurden, erzielte die 2012er ‘Toptaste’ sowohl geruchlich als auch geschmacklich signifikant schlechtere Bewertungen. Eine deutlich feinere Differenzierung lieferte die Frage nach der Typizität der Brände. Im Gruch wurde die ‘Hauszwetschge’ am typischsten eingestuft, gefolgt von der 2011er ‘Toptaste’ und der ‘Presenta’. Am geruchlich untypischsten wurde ‘Cacaks Beste’ und die 2012er ‘Toptaste’ bewertet. Im Geschmack erreichten alle 2011er Brände eine vergleichbare Typizität, lediglich der 2012er Brand der Sorte ‘Toptaste’ wurde von der Prüfung als untypischer bewertet.</p>
<p style="text-align: justify;">? <em>Wie riechen Qualität und Typizität beim Zwetschgenbrand?</em><br />
Die bisher gezeigten sensorischen Ergebnisse lassen vermuten, dass bestimmte Attribute entweder positiv oder negativ im Zusammenhang mit der Qualität und der Typizität der untersuchten Zwetschgenbrände stehen. Für die fünf untersuchten Zwetschgenbrände wurden die deskriptiven Bewertungen aller Attribute mit den Qualitäts- und Typizitätsbeurteilungen korreliert. Die dargestellten Ereignisse zeigen, dass die Qualität der Zwetschgenbrände vor allem mit einer hohen Intensität nach „frischer Zwetschge“ sowie mit hohen Intensität in den Geruchsmerkmalen „Limetten“ und „Heu“ zusammenhing. Nachteilig für die Qualität waren die Aromen „getrocknete Banane“, „künstliche Frucht“ und „Vanille“. Weiterhin fällt auf, dass ein „süßer Geschmack“ in den Zwetschgenbränden nicht förderlich, im Gegegenteil, eher abträglich für Qualität und Typizität der Brände war. Erwartungsgemäß ist für die Typizität von Zwetschgenbränden vor allem das Aroma „frische Zwetschge“ verantwortlich, während der Geruch nach „Limette“ nur eine untergeordnete Rolle für die Wiedererkennung der Frucht spielt. Interessant in diesem Zusammenhang ist aber vor allem, dass der Geruch nach „Heu“, der für die Qualität der Zwetschgenbrände offensichtlich von großer Bedeutung ist, keinen Einfluss auf die Typizität hatte.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>FAZIT</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Hochwertig, klare Zwetschgenbrände sollten ein unverwechselbares und  intensives Aroma nach frischer Zwetschge aufweisen, um einerseits dem Qualitätsanspruch an Edelobstbrände zu genügen und andererseits dem Konsumenten einen hohen Wiedererkennungswert zu liefern. Zitrusartige und/oder grasige Gerüche sind förderlich für die Qualität, stehen aber in keinem Zusammenhang mit der Typizität von Zwetschgenbränden. Im Gegensatz dazu können Trockenfrucht- und Kocharomen sowie schokoladige Noten in klaren Obstbränden negativ ausgelegt werden. Unterschiedliche Zwetschgensorten liefern sensorisch klar differenzierbare Brände und tragen im positiven Sinn zu einer Vielschichtigkeit im Sortiment der Brennereien bei. Jedoch sollte bei stark aromatischen Sorten mit hohen Erträgen (insbesondere Neukreuzungen) darauf geachtet werden, dass jahrgangsbedingte Reifeunterschiede zu großen sensorischen Unterschieden führen können. Ein sicherer Behang und eine hohe Umwelttoleranz dürfen nicht über die Notwendigkeit von obstbaulichen Maßnahmen und den richtigen Erntezeitpunkt hinwegtäuschen. Eine Überreife von Zwetschgen sollte vermieden werden, da damit ein Typizitätsverlust von Zwetschgenbränden einhergehen kann</p>
<p>Auszug aus dem Fachmagazin &#8220;Kleinbrennerei 7/2013<br />
Autor: Prof. Dr. Dominik Durner, Kompetenzzentrum Weinforschung, DLR Rheinpfalz, Neustadt/Wstr.<br />
Ulrich Straub, Abteilung Gartenbau, DLR Rheinpfalz, Neustadt/Wstr.<br />
<a href="http://www.kleinbrennerei.de">www.kleinbrennerei.de</a></p>
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